Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

Nrv. 48. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
Mittwoch, den 7. November 1827. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Orbens — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Wieder-Einzug und die Verrechnung 
der Inquisitions-Kosten-Forderungen der Perwaltungen der Straf-Anstalten. — Ertheilung eines Patents 
für die Anwendung der Sptralfedern im Wagenbau. — Aufnahme von zwei ausübenden Aerzten. — Milde 
Sreiftung des verstorbrnen Handelsmanns Manch zu Angsburg. — Erläuterung elner Stelle in K. 33 des 
Joll-Gesehes. 
Dienst-Erledigungen. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A.) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben, nach höchstem Dekrete vom 3. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, 
dem Justiz-Minister, Freiherrn v. Maucler, und 
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, General-Lieutenant Grafen 
v. Beroldingen, 
die Erlaubniß ertheilt, das von des Königs von Großbritannien und Hannover- 
Majestät ihnen verliehene Großkreuz des Hannöverschen Guelphen Ordens anzu- 
nehmen und zu tragen.
	        
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