Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Nro. 52. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den ##4. December 182). 
  
In balt. 
PVerfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Untervfandswesens betressend. (Nro. VII.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements: 
Der Hyppotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. VII.) 
(Vergl. Reg. Blatt von 1827, S. 4325.) 
Nach den selt der lehten Bekanntmachung vom 16. Oktober d. J. bis heute bei der 
K. Hppotheken-Commission gesammelten Notizen und elngekommenen Berichten der Ober- 
amts- und Amts-Gerichte sind in den hienach benannten weiteren siebenzig Gemein- 
deraths= Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig 
beendiget, auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit 
das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1835 gemäß den durch die betreffenden Bezirks- 
Gerichte, in Befolgung der Einführungs--Instruktion vom 15. December 1835, 9. 165 
erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkeit getreren; 
welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 3. December 1327. Schwab.
	        
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