Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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I. Abschnitt. 
Bestimmungen hinsichtlich der Abgabe. 
* K#u1. 
(Art. 3 des Gesetzes.) Erlaugung der Befugniß zu Wirthschafts-Gewerben. 
1) Von der Obliegenheir zu Einholung einer besondern Erlaubniß sind ausge- 
nommen: , 
u)dieWewaroducentmmBeziehungaufbenAusschankchresselbsterzeugten 
Wemsfurbleerstkndeonate(Artt7vGes) 
b) Apotheker und Conditoren in Bezlehung auf Liqueurs-Ausschank. (Art. 44 
d. Ges.) -·» 
2)Spezkreii;zudrkk«inBeziehung-suchenErsigschana(Akt..-.4d.G-s.) 
Dagegen sind sie schuldig, ehe sie sich dieser Rechte bedienen, dem Accise-Amt 
bievon Anzeige zu machen, und dasselbe dadurch zum Einzug der geseßlichen Abgaben 
in Stand zu sehen. . 
#z) Unternehmungen der VBier= Branntwein, und Essig-Fabrikation im Kleinen 
werden Immer nur mit persdulichem Recht verliehen. (Art. 5. Nro. 4 Lit. b d. Ges.) 
» H.2. 
(Art. 6 des Gesetze.) Recognitions-Geld. 
Nro. 1. Schildwirthschaften, 
a) erster Elasse sind solche, bei welchen das Umgeld im Ganzen jährlich über 
aoo fl. beträgt; 
b) zweiter Elasse, wenn das Umgeld über 2oo bis 400 fl. ausmacht; 
ID) dritter Classe, wenn das Umgeld unter aoo fl. sich belauft. 
Nro. 8. Branntwein-Brennereien. 
la) Die Bierbrauer, insofern sie von diesem Rechte Gebrauch machen, sind gleich 
den übrigen Vranntwein= Brennereien zu behandeln. 
5). Größere Br anntwein-Fabrik'n sind solche, in denen mehr als 35 Eimer jähr- 
lich erzeugt werden. 
r Von dem Hafen, der nur einen halben Eimer und darunter. bait, betraͤgt das 
RNRecognitions-Geld 2 fl., über einen halben Eimer bis : Eimer 4 fl., über 
* Eimer 8 fl. 
Nro. 7. Essig. Siedereien.
	        
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