Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

a) Von Frucht--Essig ꝛc. ꝛc. 
von einem Kessel bis : Eimer und darunter 2 fl. 
von einem Kessel über ½ Eimer bis 4 Eimer 3 fl. 
von einem Kessel über 4 Eimer 16 fl. 
b) Von Wein= und Obstmost-Eslüg-Fabriken. 
a) „ Dergleichen Fabriken werden als ins Große getrieben angesehen, wenn 
über 5f% Eimer Essig jährlich fabriclrt werden.“ 
6. 3. 
Uebersicht der Wirthschafts-Abgaben. 
Zu einiger Uebersicht der Abgaben-Verhälenisse der verschledenen Wirthschafts- 
Gewerbe (Art. 5 und 6 d. Ges.) uod zu näherer Erläuterung und Entwickelung des- 
sen, was im Gesetz an verschiedenen Stellen bestimmt ist, wird folgendes bemerkt: 
1) Von Schildwirthschaften, welche immer dinglich verllehen werden, wird 
bezogen: 
a) Concessions-Abgabe bei Vervleihung des Rechts:. 
aa) In erster Classe 10900—70o fl. 
bb) in zwelter Classe 60— ofl. 
ce) in dritter Classe 435— 50o fl. 
b) Recognitions= Geld, jährlich: 
aa) in erster Elasse, wenn nämlich die Ausschanks, Abgabe à 15 pro Cent jähr- 
lich mehr als #oo fl. beträüünt .. ö#fll. 
bb) in zweiter Elasse, bei zoo —4oo fl. * Abgabe 6 fl. 
cc)) in dritter Elasse, bei weniger als co fl. 4 fl. 
c) Ausschanks-Abgabe, welche in 15 Procemeen. eo Ausschanks, Erldfes 
besteht. 
2) Von Speisewirthschaften, welche immer persönlich verliehen werden::. 
a) Concessions-Geld für die Verleihung des Rechts, 
a#a) in erster Classe 40—50 fl. 
bb in zweiter Elasse 20 fl. 
oc) in dritter Classe 13—18 fl.
	        
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