Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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C#missär zu reguliren. Sie haben nämlich den Betrag der Ausschanks-Abgabe in 
Beziehung auf die Schildwirthschaften von beiden vorhergehenden Quartalen, und bei 
den Beenntwein= und Essigsiedereien den Gehalt der Gefäße zum Grund zu legen. 
Sollte der Wurh gleich nach dem ersten Quartal oder gar schon am 2. Januar 1328 
seine Wirthschafe unter Vorbehalr des Rechts einstellen, so wird im ersten Fall die 
Elassisecation des Recognitlons-Geldes auf die dem Jahre nach zu berechnende vierteljäh- 
rige Abgabe, im andern Falle aber auf den bisherlgen Aversal-Ansaß gebaut. Ue- 
brigens wird sich vorbehalten, nach Verlauf von drei Jahren eine Revision über die 
Regulirung der Recognitions-Gelder, wobel der Durchschnitt der Ausschanks-Abgabe 
von biesen drei Jahren zum Grund gelegrt wird, anzuordnen. 
. . 
(Art. 7 des Gesetzes.) rslan . , Wirtbschafts-Berechtigung. 
Wenn die zu Fortsekung eines Gewerbes persönlich berechtigte Wittwe wieder 
heirathet, so geht ihre Berechtigung nicht auf ihren Mann über, und es muß dieser 
die Ertheilung des Wirthschaftsrechts für seine Person, als Haupt der Familie, nach- 
suchen; indem ein jedes einer weiblichen Person gesetzlich zugestandene Wirthschaftsrecht 
durch ihre Verheirathung aufbhört. 
g. 6. 
(Art. 8 d. Gesetzes.) Abgabe vom Wein. 
Weil durch die bisherige Verwaltungs= und Erhebungs-Art der Wirthschafts- 
Abgaben, wie solche selt dem Jahre 1331 Statt fand, die zu Bestimmung von 
Accords= Summen nöthigen Grundlagen verloren gegangen sind; fo ist es unerläß- 
lich, daß solche durch ordentlichen Abstich in den Kellern der Wirthe wieder gesam- 
melt werden. 6 * 
Hiebei wird seiner Zeit ein angemessener Durchschnitt zum Grund gelegt, mit 
Berücksichtigung der Aussicht auf dle Verbesserung oder Verschlimmerung des Ge- 
werbes, worüber alsdann das Cameralamt und der Commissär in dem deshalb ge- 
meiaschafrlich zu erstattenden Berichte sich ausführlich zu äußern haben. Da, wo 
öffentliche Rechnungen gefübrt werden, z. B. bei Gutsherrschaften, kann in sofern 
eine Ausnahme von jener Regel Statt haben, daß auf die Grundlage der aus diesen
	        
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