546
öffentlichen Rechnungen glaubwürdig mitzuthellenden dießfälligen Resultate schon
früher Akkorde bewilligt werden. Das Cameralamt und der Commissär haben daher
den in solchen Fällen zu erstattenden Berichten glaubwürdige Auszüge aus jene-Rech-
nungen belzulegen, und sich über die anzusehende Akkords= Summe gutächtlich zu
dussern. Im übrigen muß aber der Zweck der Verwaltung darauf gerichtet seyn:
von allen Wein-Einlagen der Wirthe und den Ausschankspreisen, so wie von
denjenigen Wein-Abgaben zuverläßig unterrichtet zu werden, welche nach Ark. 14
des Gesehes von Entrichtung der Wirthschafts-Abgaben freiz sind.
Elne Vergleschung zwischen belden Summen zeigt sodann diejenige Quantität,
von welcher die Wirthschafts-Abgabe zu berechnen, und die sofort nach Abzug des
Hausbrauchs (Nrt. 15 d. Ges.) für die Staats-Casse wirklich zu erheben ist.
Diese Berechnung geschieht nach Cameralamts-Bezirken bei jeder einzelnen Wirth-
schaft vor der Hand von Vierteljahr zu Vlerteljahr, nachdem auf den 1. Januar 1323
erstmals sämmtliche Vorräthe aufgenommen seyn werden, in welcher Hinsicht sich auf
die diesfalls erlassene besondere Vorschrife bezogen wird.
K. 6.
(Art. 9 des Gesetzes.) Urkunden von den Wein-Einlagen.
Zu den Wirthen, deren Wein-Einkagen einer genauen Controle unterliegen, wer-
den diejenige Weinhändler gezählt, welche zum Verkauf im Kleinen berechtigt sind,
und die Concesston als Schenkwirthe erlangt haben. (Vergl. Art. 16 d. Ges.)
2) (zu a) „für den in eigenen, oder 2c.“
Von der Obrigkeit sind in jeder Kelter (Trotte) beeidigte Personen (Keltern,
schreiber) aufzustellen. An solchen Orten, wo wegen besonderer Verhältuisse, (3z. B.
wenn der Zehnte verpachtet oder abgekauft ist, oder wo blos Privattrotten vorhanden
sind,) die Anstellung elnes eigentlichen Kelternschreibers nicht zuläßig wäre, ist in der
Regel der Unterkäufer, oder ein anderer tüchtiger Mann aufzustellen und zu ver-
pflichten, welcher, wie die Kelteruschreiber, in Beziehung auf die Wirthschafts, Abga-
ben folgendes zu bcobachten hat: