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#a) über allen Wein, der unter der Kelter verkauft wird, führt er ein specielles
Verzeichniß, welches
die Namen des Verkäufers und des Käufers, mit Angabe ihres Ge-
werbes und Wohnorts, so wie den Preis des Weins
enthält.
5b) Aus diesem Verzeichniß fertigt er sogleich nach beendigtem Herkst einen eben-
falls specisicirten Auszug über alles dasfenige, was Wirthe erkauft haben,
nach beiliegendem Formular (Nro. 1). Diese Auszüge summelt der Cameral=
Beamte, stellt sie dem betreffenden Umgelds-Commissär (oder Assistenten) zu
dem erforderlichen Gebrauch zu, welcher sie mit einem Haupt-Verzeichniß
an das K. Umgelds Revisorat unverzüglich einfendet.
c) Jedem Wirthe, der unter der Kelter Wein kauft, bat der Kelternschreiber
nach dem belliegenden Formular (Nro. :) einen Ladschein oder eine Verkaufs-
Urkunde mitzugeben, in welchem das erkaufte Wein-Quantum und der
Verkaufs= Preis nicht nur mit Zahlen, sondern auch mit Buchstaben aus-
zudrücken sind.
d) Ueber denjenigen Wein, welchen der Wirth aus' eigenen oder gepachteten
Weinbergen selbst erzeugt hat, muft ebenfalls ein Ladschein (Nro. 5) ausge-
stellt werden.
e) Wenn ein Wirth vorgiebt, daß er fuͤr einen Andern aus Auftrag Wein er-
kauft und geladen habe, so hat der Kelternschreiber hierauf beine Rücksicht
zu nehmen; es bleibt vielmehr dem Wirth überlassen, zu Hause vor dem
Acciser den Beweis zu führen, daß die Ladung ganz oder zum Theil einem
Andern gehört habe, und an diesen abgegeben worden (.
s) Sollte der Kelternschreiber durch den Drang der Geschäfre abgehalten seyn,
die Eich der Ladung aufzunehmen: so hat er die Vorkehr zu tresfen, daß
ihm solche durch einen beeidigten Kelternbedienten angezeigt werde.
6) Der Kelternschreiber so wie der Unterkäufer erhält von dem Weinkäufer 6 kr.
Belohnung für einen Ladschein, und von der Umgelds-Casse 3 kr. pr. Blatt
für den Auszug.
5) (zu b) „bon dem aus den Kellern bezogenen 2c.“
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