Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

547 
#a) über allen Wein, der unter der Kelter verkauft wird, führt er ein specielles 
Verzeichniß, welches 
die Namen des Verkäufers und des Käufers, mit Angabe ihres Ge- 
werbes und Wohnorts, so wie den Preis des Weins 
enthält. 
5b) Aus diesem Verzeichniß fertigt er sogleich nach beendigtem Herkst einen eben- 
falls specisicirten Auszug über alles dasfenige, was Wirthe erkauft haben, 
nach beiliegendem Formular (Nro. 1). Diese Auszüge summelt der Cameral= 
Beamte, stellt sie dem betreffenden Umgelds-Commissär (oder Assistenten) zu 
dem erforderlichen Gebrauch zu, welcher sie mit einem Haupt-Verzeichniß 
an das K. Umgelds Revisorat unverzüglich einfendet. 
c) Jedem Wirthe, der unter der Kelter Wein kauft, bat der Kelternschreiber 
nach dem belliegenden Formular (Nro. :) einen Ladschein oder eine Verkaufs- 
Urkunde mitzugeben, in welchem das erkaufte Wein-Quantum und der 
Verkaufs= Preis nicht nur mit Zahlen, sondern auch mit Buchstaben aus- 
zudrücken sind. 
d) Ueber denjenigen Wein, welchen der Wirth aus' eigenen oder gepachteten 
Weinbergen selbst erzeugt hat, muft ebenfalls ein Ladschein (Nro. 5) ausge- 
stellt werden. 
e) Wenn ein Wirth vorgiebt, daß er fuͤr einen Andern aus Auftrag Wein er- 
kauft und geladen habe, so hat der Kelternschreiber hierauf beine Rücksicht 
zu nehmen; es bleibt vielmehr dem Wirth überlassen, zu Hause vor dem 
Acciser den Beweis zu führen, daß die Ladung ganz oder zum Theil einem 
Andern gehört habe, und an diesen abgegeben worden (. 
s) Sollte der Kelternschreiber durch den Drang der Geschäfre abgehalten seyn, 
die Eich der Ladung aufzunehmen: so hat er die Vorkehr zu tresfen, daß 
ihm solche durch einen beeidigten Kelternbedienten angezeigt werde. 
6) Der Kelternschreiber so wie der Unterkäufer erhält von dem Weinkäufer 6 kr. 
Belohnung für einen Ladschein, und von der Umgelds-Casse 3 kr. pr. Blatt 
für den Auszug. 
5) (zu b) „bon dem aus den Kellern bezogenen 2c.“ 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.