Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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in seiner Gegenwart bereits eingekellert worden, und an wen nun das uͤbrige abzu- 
liefern sei. 
Dleser Ladschein wird dem nächsten Umgelds,Partikular beigelegt und numerirt. 
Uebrigens ist den Unterkäufern ausdrücklich untersagt, die Ladscheine den Wirthen, 
wenn sie, ohne solche zu verlangen, abfahren, erst nachzusenden, oder auf eine und 
dleselbe Ladung zwei Urkunden auszustellen. 
4) Den vom Auslande eingeführten Wein betreffend: 
Wenn Wein für Wirthe oder Weinhändler, welche zum Ausschank berechtigt 
sind, vom Auslande eingeführt wird, so ist die vom Grenz= Jollamt nach Art. 9 des 
Gesehes im Allgemeinen vorgeschriebene Wein-Urkunde (Formular Nro. 6), in welcher 
jedoch für diesen Fall die Angabe des Preises nicht Statt findet, dem Acciser vorzu- 
weisen, welcher sosort das bei den übrigen Wein. Einlagen vorgeschriebene Verfahren 
ebenfalls zu beobachten hat: 
. 7. 
(Mt. do und 11 des Gesetzes.) Einkellekung der Weine: 
Da die wegen der Wirthschafts-Abgaben bestellten Acciser besonders dazu be- 
stimmt siad, alle Veränderungen, welche von einem Quartal zum andern in den 
Kellern der Wirthe oder der zum Detail-Handel berechtigten Weinhändler theils mit 
den Getränken selbst, theils mit den Fässern vorgehen, zu controliren und in ihven 
nach beiliegendem Formular (Nro. 7) einzurichtenden Keller-Registern aufjuzeichnen, 
so kann insbesondere kein Getränk in das Haus und in den eigenen oder gemiletheten 
Keller des Wirths eingebracht werden, ausser im Beiseyn des Accisers, welcher auch 
zu jeder geringen Elnlage, und wenn der Wein nur in Gelten oder Butten über dle 
Straße getragen wird, beizuzlehen ist. 
So wie daher die Ladung vor dem Hause des Wlrtbs oder seinem. Keller ange- 
kome###n ist, har er vor allen Dingen den Arciser berbeizurufen. Dieser niment den 
Ladscheln zur Hand, vergleicht dessen Inhalt mit dem Gehalte der Ladung, und 
weon sch kein Anstand ergiebt, resignirt er das Faß oder die Fässer, in welche der 
Wein gefüllt werden soll, und obsignirt solche dann wieder nach geschebener Füllung. 
Er bemerkr sofort in seinem Keller-Register die eingekellerte Quantität unter Alle- 
girung der Ladscheine mit Anführung,
	        
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