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g. 12.
(Art. 157 des Gesetzes.)) Ausschanksrecht der Wein-Produzenten.
Ehe der Wein-Produzent den ihm im Laufe des ersten Jahrs auf ein Vierteljahr ohne
besondere Concessions= Einholung gestatteten Ausschank seines selbst erzeugten Weins
beginnt, hat er dem Accifer von seinem Vorhaben die Anzeige zu machen. Dieser
meldet es dem Ortsvorstand, und erkundigt sich genav, ob das auszuschenkende Ge-
tränk auch wirklich eigenes Gewächs sey. Findet er dießfalls keinen Anstand, so
nimmt er den Vorrath in sein Keller-Register auf, und versiegelt sämtliche Fässer
im Keller, wenn gleich nur das eine oder andere für den Ausschank bestimmt seyn
sollte. Am Ende des Vierteljahrs, wenn zu Fortsezung des Weinschanks keine Er-
laubulß eingeholt worden seyn sollte, resignirt er die Fässer und nimmt den A#bstich
auf die vorgeschriebene Weise vor, wenn anders solcher nicht durch den Commissckhr,
welchem der Acciser hievon Meldung zu machen hat, gelegenheitlich des Qaartal-
Abstichs besorgt werden könnte. Bei fortgesehtem Ausschank auf ein weiteres Wiertel-
jahr tritt die gewöhnliche Behandlungsweise ein.
Sollte der Acciser bei der ihm gemachten Anzeige irgend einen Anstand finden,
so hat er hlevon sogleich dem Cameralamt oder Commissär die Anzeige zu machen.
damit das weiter Erforderliche verfügt werden kann.
. 13.
(Ar. 19 d. G.) Abtzabe von fremden Welnen.=
Die Wirthe und Weinhändler sind in Ansehung des fremden Weins, welchen
sie im Kleinen, d. h. unter 1 Imi, oder in-Bouteillen verkaufen, ganz so, wie wegen
der Wein= Einlagen des- Weinschanks überhaupt vorgeschrieben ist, zu behandeln.
Hieraus folgt von selbst, daß aller Wein, welcher in oder ausser dem Hause in
Bouteillen, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, verkauft wird, der Ausschanks-Abgabe
unterliegt. In so weit der fremde Wein in Bouteillen, Krügen r2c. abgezapft ist,
sind diese mit ihrem Gehalt und Angabe des Verkaufs,Preises genau aufzuzeichnen
und bei dem Quartal-Abstich abzuzählen, sofort in die Consumtions-Auflage à 15 Pro=
cent zu ziehen.
". 1.
(AMrt. 20 d. G.) Abgabe vom Obsimost.
Sewohl bei Privaten, welche mir besonderer Erlaubniß das Gewerbe des Obst-
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