65
der Feldwebel und Regiments-Offiziers-Zögling des sechsten Infanterie. Regi-
ments, Bischoff, zum Unterlieutenant im achten Regimente ernannt worden.
Auch wurden der Offiziers-Zôgling im vierten Reiter Regimente, Wachtmeister
v. Berndes, so wie
der Bataillons-Adjutant v. Baldinger, des ersten Infanterie= Regiments, zu
Unterlieutenants befördert und beziehungsweise dem vierten Reiter= und ersten In-
fanterie-Regimente zugetheilt.
Unter dem 38. d. M. wurde dem Unterlieutenant, Grafen v. Reischach, im er-
sten Relter= Reglment, die nachgesuchte Entlassung ertheilt, und an dessen Stelle
der dem vierten Relter= Regiment aggregirte Unterlieutenant v. Berndes bei dem
ersten Reiter= Regiment eingetheilt.
Unter dem :3. December v. J. erhielt der auf die katholische Pfarrei Orsenhau-
sen, Oberamts und Dekanats Wiblingen, ernannte Kaplan Joseph Kirchheimer,
von Ehingen, die Königliche Bestätigung.
II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Justiz= Departements:
Des Justiz-Ministerium.
Die Besirafung der thötlichen Widersetzlichreir gegen Landjäger betresfend.
Da nach eingekommenen Anzeigen der Gerichte die irrige Meinung hin und
wleder Statt findet, als ob die durch die General-Verordnung vom 15. Dec. 1316
(Reg. Blatt v. J. 1317, S. 13) ertheilte Bestimmung, wonach das Straf. Minimum
für die gewaltsame Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Diener nach Verschiedenheit
der in gedachter Verordnung näher bezeichneten Fälle beziehungsweise auf vierwöchige
und auf dreimonatliche Freiheirs-Strafe herabgesebt worden, auch alsdann ihre An-
wendung finde, wenn die erwähnten Vergehen an K. Landjägern verübt werden;
so wird zu Beseitigung dieses Irrthums zur oöffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
Gerichte schon durch eine K. Verordnung vom Fv. August 1877 auf solchen aufmerk,
sam gemacht worden sind, und jeder etwaige Zweisel durch das Straf-Edikt vom
17. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 589 ff.) als gehoben betrachtet werden muß, da in den