Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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mostschanks betreiben, als bei Wirthen, darf auch die Einlage des selbst erzeugten 
Obstmostes nur in Beiseyn des Accisers geschehen, welcher solche gehörig aufzu- 
nehmen hat. 
K. 15. 
(Art. 21 bis 35 d. G.) 
In Betreff der Malzsteuer wird sich hler auf dle Instruktion vom 1. September 
132)7 bezogen. 
. 16. 
(Art. 36 und 37 d. G.) Abgabe vom Vranntwein. 
1) Hlnsichtlich der Fabrikations= Steuer ist zu erheben: 
wie vlel der Fabrikant an Branntwein erzeugt, und daher an Fabrikations, 
Steuer zu bezahlen habe. 
Um sich der von dem Fabrikanten erzeugten Quantität zu versichern, ist derselbe 
verbunden, sowohl vor als nach der Wuterung (Brand) den Accifer zu rufen. 
Dieser hat: 
#a) vor der Läuterung die Gattung und Quantität der zum Abbrennen besimm- 
ten Materialien moͤglichst genau zu untersuchen, und den Erfund in sein 
Register einzutragen. 
b) Nach der Laͤuterung nimmt er das wirklich producirte Getraͤnk auf, und 
traͤgt den Erfund gleichfalls in sein Register ein (Beil. Nro. 7); findet er 
Ursache, in die vorgefundene Quantität des Produkts, verglichen mit den 
Materialien, ein Mißtrauen zu seben, so zeigt er es, besonders in wichti, 
ten Fällen, sogleich dem Cameral-Verwalter zur Einleitung einer nähern 
Untersuchung an. 
Ausserdem ist der Acciser verpflichtet, von selbst wenigstens wöchentlich einige- 
mal in die Fabrik zu gehen, und nachzusehen, ob nicht etwa heimlich gebrannt 
werde. « 
2) Der vom Bierbrauen übrig gebliebene Stoff (Bodentaig) unterliegt, wenn 
er zur Branntwein-Fabrikation verwendet wird, einer Fabrikations-Steuer von 5 fl. 
p. Eimer. 
5) Von demjenigen Branntwein, welchen die Branntwein-Brenner durch Ver-
	        
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