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werden darf, bis das dafür angesehte Concrssions-Geld bezahlt ist, so hat der Ober-
amtmann von den verliehenen Wirthschafts. Gerechtigkeiten und den dafür angesetzten
Gebühren sogleich das betreffende Cameralamt in Kenntniß zu seßen, auch das durch
die Verordnung vom 33. Januar 1825 (Reg. Bl. Nro. 36, K. 11) vorgeschriebene
Verzeichniß statt bisher am Ende des Etats-Johrs, vom . Januar 18:3 an, am
Schlusse jeden Quartals, an. das Umgelds-Reeisorat, einzusenden.
Was die vom 2. Juli bis lehzten December 1327 ertheilten Wirtbschafts-Con-
cessionen betrifft, so sind die Verzeichnisse hierüber in der dritten Woche des Monats
Januar 13:38 dem Umgelds-Revisorat zuzusenden, und in diesem Verzeichniß, so wie
in den künftigen Verzeichnissen dle. Cameral, Bezirke, zu. welchen die Berechrigten ge-
hören, belzuschrelben.
+#.
Im Allgemeinen erwartet man von den Ober Amtmänner, daß sie die, für die Er-
hebung und Verwaltung der Wirthschafts-Abgaben und deren Controle und Aufsicht
angestellten Personen in. Vollziehung ihrer. Dienst-Obliegenheiten, nachdrücklich unter-
stätzen werden. «
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Hilp.
AllgemeincsBesiinImungcn.:.
DieVerwaltung-der--Wirthschafcs-A«pgaben.wirdvomIsJänuar-1828:an,.ohnei
Rücksicht auf die bisherige Eintheilung in Oberamts, Bezirke, nach Cameralamts-
Bezirken geführt. ·
Insbesondere wird den Cameral-Beamten zur Pflicht gemacht, von sämtlichen
Wirthschafts= Gewerben ihrer Bezirke, von der Amteführung der aufgestellten Um-
gelds-Commissäre, und von der Anwendung des Gesetzes über die Wirthschafts-= Ab=
gaben fortwährend Kenntniß zu nehmen, und diejenigen Mängel und Gebrechen,
welche entweder die Dienst= Obliegenheiten der Umgelds= Commissäre, Orts-Acciser,
Visitatoren, Unterkäufer und Eicher, oder die bestehenden Einrichtungen betreff. ,
dem Königl. Steuer= Collegium anzuzeigen.
Insbesondere haben die Cameral-Beamte über Akkords= Gesuche der Wirthe,
und wenn Vorschläge zu Besehung erledigter Acciser-Stellen zu machen sind, nach