Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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eingeholter gutächtlicher Aeußerung des Commissärs Bericht an das Steuer-Colle- 
gium zu erstatten, auch die Umgelds-Commissarien von jeder durch das Oberamt 
oder die Königl. Kreis-Regierung ertheilten Wirthschafts-Concession unverzüglich in 
Kenntniß zu sehen. 
In Ausehung des Verfahrens bei Umgelds, Contraventlonen haben sich die Ca- 
meral-Beamte nach der Instruktion, welche den Ober= und Cameral= Aemtern wegen 
Untersuchung der Accise, Vergehen, unter dem 19 Juli 1336 (Reg. Bl. Nro. 31)0 ertheilt 
worden ist, zu achten. 
Zugleich werden die Cameral-Beamte angewiesen, in das nach der Verordnung 
vom 9. Juli 1322 zu fertigende Verzeichniß über die den Oberämtern zur Unterfu- 
chung und Bestrafung übergebene Defraudatlions= Fälle, auch die Vergehen gegen 
das Wirthschafts-Abgaben= Gesehß aufzunehmen. 
§&. 25. 
Berechnung der Wirthschafts-Abgaben und deren Erhebung. 
Auf den Grund der ron dem Umgelds-Commissär zu übergebenden Rekultate 
des bei sämtlichen beständigen Wirthen des Cameral-Bezirks vorgenommenen Quar- 
tal-Abstichs 2c. hat der Cameral-Verwalter ein Umgelds-Partikular (Abrechnung) 
zu dessen Einrichtung die nähere Vorschriften noch werden ertheilt werken, zu ferti- 
gen, und nach diesem Abstich= Erfund die Schuldigkeit eines jeren Wirths, bei den 
Branntweinbrennern und Essig-Fabrikanten aber, die Abgaben Schuldigkeit nach 
den im Geseh Art. 3) und 41 enthaltenen Normen zu berechnen, und hiezu das noch 
besonders zu bezahlende Recognitlons= und Hafengeld zu schlagen, sofort den ganzen 
Betrag einzuziehen. 
(Wegen der Malzsteuer vergl. F. zz der Verfügung vom 2. Sept. 1827.) 
Man versteht sich zu dem Cameral= Beamten, daß er diese Amts-Obllegenheiten 
mit Genauigkeit erfüllen und den Geld-Einzug so beschleunigen werde, daß die Königl. 
Sctaats-Casse im Laufe der drikten Woche nach dem Quartal, Lieferungen hievon er- 
hält, längstens in der vierten Woche nach dem Quartal-Termin aber das Gefäll 
vollständig abgeliefert wird. Der Einzug geschieht in der Regel in dem Orte des 
Wohnsites des Cameral-Beamten, zu welchem Ende den Wirthen zeitlich ein Tag 
zu bestlmmen ist, an welchem sie ihre Schuldigkeit dahin zu liefern haben.
	        
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