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eingeholter gutächtlicher Aeußerung des Commissärs Bericht an das Steuer-Colle-
gium zu erstatten, auch die Umgelds-Commissarien von jeder durch das Oberamt
oder die Königl. Kreis-Regierung ertheilten Wirthschafts-Concession unverzüglich in
Kenntniß zu sehen.
In Ausehung des Verfahrens bei Umgelds, Contraventlonen haben sich die Ca-
meral-Beamte nach der Instruktion, welche den Ober= und Cameral= Aemtern wegen
Untersuchung der Accise, Vergehen, unter dem 19 Juli 1336 (Reg. Bl. Nro. 31)0 ertheilt
worden ist, zu achten.
Zugleich werden die Cameral-Beamte angewiesen, in das nach der Verordnung
vom 9. Juli 1322 zu fertigende Verzeichniß über die den Oberämtern zur Unterfu-
chung und Bestrafung übergebene Defraudatlions= Fälle, auch die Vergehen gegen
das Wirthschafts-Abgaben= Gesehß aufzunehmen.
§&. 25.
Berechnung der Wirthschafts-Abgaben und deren Erhebung.
Auf den Grund der ron dem Umgelds-Commissär zu übergebenden Rekultate
des bei sämtlichen beständigen Wirthen des Cameral-Bezirks vorgenommenen Quar-
tal-Abstichs 2c. hat der Cameral-Verwalter ein Umgelds-Partikular (Abrechnung)
zu dessen Einrichtung die nähere Vorschriften noch werden ertheilt werken, zu ferti-
gen, und nach diesem Abstich= Erfund die Schuldigkeit eines jeren Wirths, bei den
Branntweinbrennern und Essig-Fabrikanten aber, die Abgaben Schuldigkeit nach
den im Geseh Art. 3) und 41 enthaltenen Normen zu berechnen, und hiezu das noch
besonders zu bezahlende Recognitlons= und Hafengeld zu schlagen, sofort den ganzen
Betrag einzuziehen.
(Wegen der Malzsteuer vergl. F. zz der Verfügung vom 2. Sept. 1827.)
Man versteht sich zu dem Cameral= Beamten, daß er diese Amts-Obllegenheiten
mit Genauigkeit erfüllen und den Geld-Einzug so beschleunigen werde, daß die Königl.
Sctaats-Casse im Laufe der drikten Woche nach dem Quartal, Lieferungen hievon er-
hält, längstens in der vierten Woche nach dem Quartal-Termin aber das Gefäll
vollständig abgeliefert wird. Der Einzug geschieht in der Regel in dem Orte des
Wohnsites des Cameral-Beamten, zu welchem Ende den Wirthen zeitlich ein Tag
zu bestlmmen ist, an welchem sie ihre Schuldigkeit dahin zu liefern haben.