Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Sollte jedoch der Wohnsih für einen Theil der Orte des Cimeral-Bezirks zu 
entfernt seyn, oder würden besondere Umstände vorliegen, so wird dem Beamten auf 
die dießfalls zu erstattende Anzeige geeignete Weisung zugehen. 
Gegen diejenigen Wirthe, welche ihre schuldige Abgabe nicht auf die bestimmten 
Termine bezahlen, hat das Cameralamt sogleich die gesehlichen Mittel zur Beitrei- 
bung anzuwenden, und wenn bdltese fruchtlos bleiben, nach Maasgabe des Erecutions. 
Gesehes vom 15. April 1825, Art. 15 und 14 (Reg. Bl. Nro. 17, S. :282) nachdrück- 
liche Einschreitung des Oberamts um so mehr nachzusuchen, weil keine Ausstände in 
den Rechnungen angenommen werden, von welchen nicht nachgewiesen ist, daß wegen 
Beitreibung derselben die gesehlichen Mittel zur rechten Zeit, aber ohne Erfolg ange- 
wendet worden sind, und daß überhaupt solche Hindernisse vorllegen, welche die Nach- 
führung im Ausstand rechtfertigen. 
K. 2„6. 
Rechnungsstellang und Rechnungs-Termin: 
Die Eameral-Aemter haben über die Einnahmen, Ausgaben and leferungen 
der Wirthschafts-Abgaben ihrer Bezirke vor der Hand vierteljährlich besondere Rech= 
nungen abgulegen. 
Hiezu sind die Quartale: 
vom 1. Juli bis letzten September, 
-1. Oktober - -December, 
* 1#. Jannar „ Merz und 
*. 1. April * Juni 
bestimmt. 
Fünf Wochen nach jedem dieser Termine müssen die Rechnungen mit allen Be, 
legen, als: Umgelds, Partikularien, Keller-Registern, Malzsteuer= Berechnungen u. s. w. 
bei dem Umgelds-Revisorat, welchem die Reoision und Justifikation sämtlicher Umgelds- 
Rechnungen übertragen ist, eingekommen seyn. 
Wenn die Rechnung, ohne Frist-Verlängerung nachgesucht und erhalten zu haben, 
in der vorgeschriebenen Zeit nicht einkommt, so wird für jede weitere Woche eine 
Ordnungsstrafe von Drei Gulden angeseht werden. 
In Ansehung der Einrichtung dieser Rechnungen werden noch befondere Vor-
	        
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