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an Siegellak und Drathband zu Pettschirung der Faͤsser in den Kellern der Wirthe,
welche das Umgelds-Revisorat anschaffen und versenden wird, ist eine genaue Liqul-
dation zu fuͤhren.
. 29.
Sigille der Unter-Acciser.
Oa von den Orts-= Accisern zum Versiegeln der Fässer in den Kellern der
Wirthe kein anderes als das besonders dazu bestimmte Königl. Sigill gebraucht
werden darf, und jenen nicht gestattet ist, solche selbst verfertigen zu lassen, so hat
der Cameral-Beamte, im Fall ein neues Sigill erforderlich wäre, dem Umgelds, Re,
visorat hievon mit der Bemerkung Anzeige zu machen, ob dem Accifer dieffalls keine
Nachläßigkeit zur Last falle.
Uumgelds--Commissäre und deren Assisienten.
#. 30.
Allgemeine Obliegeuheiten.
Der Umgelds= Commissär insbesondere it zu Wollsiehung des Gesetzes uͤber die
Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 182- bestimmt, er führt zunächst die Aufsicht
über sämtliche Wirthschafts'Gewerbe in dem ihm angewiesenen Commissions-Bezirke;
zu dem Ende hat er sich ausser den gewöhnlichen Verrichtungen, durch unerwarte##e,
von Zeit zu Zelt vorzunehmende, Visitatlonen von der genauen Beobachtung des
Gesehes zu überzeugen, die Acciser, Visitatoren und andere wegen der Wirhhschafts,
Abgaben angestellte Personen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten nachdrücklich anzu-
halten, diejenigen, welche ihrem Dienst nicht Genüge thun, zurechtzuweisen, und er-
forderlichen Falls in Gemeinschaft mit dem Cameralamt Anzeige hievon an das
Steuer-Collegium zu erstatten.
Von Zeit zu Zeit werden die Verrichtungen der Umgelds = Commissarien, umd
der bei der Verwaltung der Wirthschafts-Abgaben angestellten übrigen Personen
durch Abgeordnete aus der Kanzlei des Steuer-Collegium an Ort und Stelle genau
geprüft, und gegen diejenigen, welchen etwa hlebei Verfehlungen oder Nachläßigkeiten
zur Last fallen, Strafen erkannt werden.
Der Commissär darf den ihm angewiesenen Wohnsit ohne höhere Genehmigung
nicht verändern, auch sich ohne Vorwissen des Cameral-Beamten im Distrikt nicht