Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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an Siegellak und Drathband zu Pettschirung der Faͤsser in den Kellern der Wirthe, 
welche das Umgelds-Revisorat anschaffen und versenden wird, ist eine genaue Liqul- 
dation zu fuͤhren. 
. 29. 
Sigille der Unter-Acciser. 
Oa von den Orts-= Accisern zum Versiegeln der Fässer in den Kellern der 
Wirthe kein anderes als das besonders dazu bestimmte Königl. Sigill gebraucht 
werden darf, und jenen nicht gestattet ist, solche selbst verfertigen zu lassen, so hat 
der Cameral-Beamte, im Fall ein neues Sigill erforderlich wäre, dem Umgelds, Re, 
visorat hievon mit der Bemerkung Anzeige zu machen, ob dem Accifer dieffalls keine 
Nachläßigkeit zur Last falle. 
Uumgelds--Commissäre und deren Assisienten. 
#. 30. 
Allgemeine Obliegeuheiten. 
Der Umgelds= Commissär insbesondere it zu Wollsiehung des Gesetzes uͤber die 
Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 182- bestimmt, er führt zunächst die Aufsicht 
über sämtliche Wirthschafts'Gewerbe in dem ihm angewiesenen Commissions-Bezirke; 
zu dem Ende hat er sich ausser den gewöhnlichen Verrichtungen, durch unerwarte##e, 
von Zeit zu Zelt vorzunehmende, Visitatlonen von der genauen Beobachtung des 
Gesehes zu überzeugen, die Acciser, Visitatoren und andere wegen der Wirhhschafts, 
Abgaben angestellte Personen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten nachdrücklich anzu- 
halten, diejenigen, welche ihrem Dienst nicht Genüge thun, zurechtzuweisen, und er- 
forderlichen Falls in Gemeinschaft mit dem Cameralamt Anzeige hievon an das 
Steuer-Collegium zu erstatten. 
Von Zeit zu Zeit werden die Verrichtungen der Umgelds = Commissarien, umd 
der bei der Verwaltung der Wirthschafts-Abgaben angestellten übrigen Personen 
durch Abgeordnete aus der Kanzlei des Steuer-Collegium an Ort und Stelle genau 
geprüft, und gegen diejenigen, welchen etwa hlebei Verfehlungen oder Nachläßigkeiten 
zur Last fallen, Strafen erkannt werden. 
Der Commissär darf den ihm angewiesenen Wohnsit ohne höhere Genehmigung 
nicht verändern, auch sich ohne Vorwissen des Cameral-Beamten im Distrikt nicht
	        
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