Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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aus dem Commlssions-Bezirk entfernen. Die Ermächtlgung zu einer Abwesenheit 
von mehr als drei Tagen hat er in elner mit cameralamtlichem Bericht versehenen 
Eingabe bei dem K. Steuer-Collegium nachzusuchen. 
Sollte der Commissär wegen Krankheit sein Amt nicht beforgen, und insbeson- 
dere den Quartal-Abstich nicht selbst vornehmen können, so hat er das betreffende 
Cameralamt hievon in Kenntniß zu sehen, welches dem Königl. Steuer-Collegium 
Anzeige hievon machen wird. 
... Dzi- 
BesondereObliegenheitem 
1) Der Umgelds-Commissaͤr hat uͤber die dem Cameralamt zur Behandlung 
und Berichts. Erstattung zugewiesenen Fälle auf dessen Verlangen sich erschöpfend und 
pflichtgemäß gutächtlich zu dußern. Jedoch blelbt den Commissarien überlassen, über 
gewöhnliche Gegenstände der Umgelds-Verwalrung, so wie in dringenden Fällen, 
oder wenn sie sich bei einer Perfügung und Anordnung des Cameralamts nicht be- 
ruhigen zu können glauben, Berichte unmittelbar an das Königl. Steuer-Collegium 
zu erstatten. 
:) Die ihnen zukommenden Befehle haben die Eommsfsarien, insofern folche 
nicht zu Belegung der Umgelds-Rechnung für das Cameralamt gebraucht werden, 
wohl aufzubewahrer, auch alles, was zur Norm für ihre Amtsführung dient, in ein 
besonderes Befehl= oder Normalbuch einzutragen. 
5) Wenn Verfehlungen oder Unrichtigkeiten im Wirthschafts-Abgabenwesen zur 
Kennmmiß der Commissarien kommen, welche einer weitern Untersuchung bedürfen, so- 
haben sie den Thatbestand in ein Protokoll aufzunehmen, und dieses dem betreffen- 
den Oderamt zum Behuf der weiter vorzunehmenden geeigneten Untersuchung und- 
Verfögung zu übergeben. 
4) Bei jedem Quartal-Abstich hat der Umgelds-Commissär dem Orts-Acciser 
zum Behufe einer fortwährenden Uebersicht ein neues Keller-Register nach dem vor- 
geschriebenen Formular, in welchem die Namen der Wirthschafts-Berechtigten, die 
Nummern und der Gehalt der Fässer, die Gattung und der Ausschanksprels, auch 
der Vorrath des Getränkes übertragen ist, zuzustellen, und den Acciser hierdurch in 
den Stand zu setzen, daß er alle im Laufe des Quartals vorkommenden Keller-Ver-
	        
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