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K. 36.
Zu dem Abstich der Getränke-Vorräthe am Ende jeden Quartals, zu aufseror-
dentlichen Keller= Visitationen, und zu anderen Verrichtungen wird der Umgelds-
Commissär den Orts-Accifer beiziehen, und sich von ihm, wenn der Quartal Abstich
begiunt, das Keller-Register mit allen dazu gehörigen Urkunden übergeben lassen.
. 37.
Führung eines Keller-Registers.
Alle Veränderungen, welche im Laufe des Quartals von einem Haupt--Abstich
zum andern in den Kellern der Wirthe durch neue Wein= und Obstmost= rc. Ein-
lagen, Achs-Verkäufe, Verfüllungen und Verlegung der Fässer, in den Ausschanks-
preisen und auf andere Art vorgehen, muß der Acciser an Ort und Stelle aufneh-
men, und sogleich in das ihm von dem Umgelds-Commissär bei dem Quartal-Ab-
stich zu übergebende Keller= Register, worin der Keller-Rest eines jeden Wirths vom
vorigen Quartal enthalten ist, eintragen. Daß dieses Keller-Register gewissenhaft
und pünktlich geführr werde, erwartet man vom Acciser um so mehr „ als auf der
Zuverläßigkeir dieses Registers die Ordnung in der Verwaltung der Wirthschafts-
Abgaben wesentlich beruht, und jebe Unrichtigkeit der Einträge nachdrücklich geahndet
werden müßte.
Den Accise= und Umgelds--Visitatoren hat der Orts,. Acciser aus seinem Keller-
Register, wenn es verlangt wird, Auskunft zu ertheilen, auch wenn die Umstände es
nothwendig machen, gemeinschaftlich mit diesen Visitatoren, die Keller der Wirrhe zu
untersuchen.
. 33.
Amts-Sigill und Siegellack.
Zum Versiegeln der Fisser in den Kellern der Wirthe darf von dem Acciser bei
schwerer Verantwortung kein anderes als das besonders dazu bestimmte Königliche
Sigill gebraucht werden, welches er von dem Cameralamt erhalten hat. Eben ##
wenig soll derselbe, wenn das Sigill verloren gehen würde, ein anderes für sich selbst
verfertigen lassen, sondern in diesem Fall sogleich dem Cameralamt davon Anzeige.
machen. Auch hat sich derselbe hinsichtlich des zu Pettschirung der Fässer in den
Wirthebellern durch das Cameralamt empfangenen Siegellacks jeden Mißbrauchs bei