Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

57 
4.) Ein Zeugniß, daß sie eine jährliche Zulage von wenigstens 150 fl. erhalten. 
Die Erfordernisse, welchen sie bei der Prüfung selbst in wissenschaftlicher Hinsicht 
entsprechen müssen, finden sich in der Bekanmmachung des Kriegs-Ministeriums vom 
1. August #1326 (Reg. Blatt S. 353) zusammengestellt. 
Stattgart den 9. Februar 1337. 
Franquemont. 
ßd.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz -Ministerium. 
Darsiellung der Rechnungs, Ergebnisse bei der Staats-Schulden-Casse vom Etats-Jahre 16 5/4. 
In Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §. 155 und des 
Staats-Schulden = Statuts vom :#2. Juni :020, KHK. 15 werden die Rechnungs= Er- 
gebnisse der Staats-Schulden-Casse vom Etats-Jahre 1823, so wie sie in der Bei- 
lage von den für die Justification jener Rechnungen bestimmten Königlichen und 
ständischen Sommissarlen vorgelegt worden, hlemit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 5. Februar 162-. 
Weckherlin. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.