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stag den 3 Mai und den folgenden Tagen Statt haben. Es werden diejenigen
Geistlichen zugelassen, welche im Jahre 18:4 oder früher Priester geworden sind.
Die Prüfungs-Candidaten haben sich bis zum 9. April dahier schriftlich zu melden,
und wenn beine Abweisung erfolgt, am Montag den 7. Mai, Nachmittags 4 Uhr,
auf der Kanzlei zu erscheinen.
Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs= Blatt von 1819, S. 172,
auch auf die in den Cirkular = Erlassen vom 1. Juli 1320 und 6. August 1822 be-
kannt gemachten Vorschriften.
Stuttgart den 2o. Februar 182). Camerer.
b) Termine für die Diensiprüfungen der katholischen Schullehrer und Provisoren.
Die diesjährigen Dienstprüfungen der Schullehrer zur Beförderung und der
Provisoren zur Astellung werden am :4. April und am 25. Oktober und in den
darauf folgenden Tagen gehalten werden.
Dabei haben zu erscheinen
1) die bereits schon früher, jedoch nicht dahier geprüften Schullehrer, wenn s#e
zur Befdrderung auf bessere Stadt= oder Land= Schuloienste fähig erklärt
werden wollen;
:) die Provisoren, welche das einundzwanzigste Jahr zurückgelegt, und volle
drei Juhre Provisoratsdienste in öffentlichen Schulen geleister baben.
Hiebel bezieht man sich auf die unter dem 5. Februar 132: (Regierungs-Blatt
S. 106) gegebenen Weisungen. In den Meldungen sind der Rame, Dienst.Charak-
ter, Wohnort, das Jahr und der Tag der Geburt, Jahr und Tag des Provisorats=
Debrets anzugeben, und die Schul-Inspektoren haben in ihren Beiberichten über
die Lehrgaben, die Sitten und die Amtsführung pflichtmäßig sich zu dußern.
Bei einer dieser Prüfungen haben auch diejenigen Schullehrer zu erscheinen,
welche die ganze Bildung der Schul= Incipienten durch den vierjährigen Kurs über,
nehmen wollen.
Die Eingaben müssen für die Frühliugs= Prüfung bis zum 31. März, für die
Herbst- Prüfung bis zum 34. September dahier einkommen, widrigenfalls fie unbe-
rücksichtiget bleiben. Wenn beine Abweisung erfolgt, so haben die Prüfungs-Candi-