Nro. 9
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Donnerstag, den 15. März 1827.
In halt.
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bcezirken
vollentere Bereintgung des Untervfandswesens betreffend. (Jro. II.)
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine. —
II. Verfü gungen der Dep aer tte ments.
Des Justiz-Departemente:
Der Hpypotbeben= Commission.
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Urleinigung des Unterpfandswesens
betreffend. (Nro. II.)
(Vergl. Reg. Vlatt von 10:6. S. 511 U. 512.)
Nach den bis heute bei der Hypotheken-Commisston eingekommenen Berichten
der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hienach benannten weiteren Gemeinderaths-Bezirken
die Grschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens
vollühadig beendiget, auch die neuen Unterpfunds-Bücher in Ordnung gebracht
worden, und ist somit das Pfand-Geseh #r. vom 15. April 1815 gemäsf den, kurch die
beirefenden Bezirks, Gerichte, in Besolgung der Einfährungs, Instruktion vom 15.
December 1325, 9. 1655 erl.#seen oͤffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in
volle Wirksamkeit getreten; wilches hiermit zur allgemeinen Kenntnist gebracht wird.
Stuttgart den 12. März. 18277. Schwab.