Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

Nro.  9

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

#

Donnerstag,  den  15.  März  1827.
In  halt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bcezirken
vollentere  Bereintgung  des  Untervfandswesens  betreffend.  (Jro.  II.)

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.  —

II.  Verfü  gungen  der  Dep  aer  tte  ments.
Des  Justiz-Departemente:
Der  Hpypotbeben=  Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Urleinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  II.)
(Vergl.  Reg.  Vlatt  von  10:6.  S.  511  U.  512.)

Nach  den  bis  heute  bei  der  Hypotheken-Commisston  eingekommenen  Berichten
der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den  hienach  benannten  weiteren  Gemeinderaths-Bezirken
  die  Grschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
vollühadig  beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfunds-Bücher  in  Ordnung  gebracht
worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseh  #r.  vom  15.  April  1815  gemäsf  den,  kurch  die
beirefenden  Bezirks,  Gerichte,  in  Besolgung  der  Einfährungs,  Instruktion  vom  15.
December  1325,  9.  1655  erl.#seen  oͤffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in
volle  Wirksamkeit  getreten;  wilches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnist  gebracht  wird.

Stuttgart  den  12.  März.  18277.  Schwab.