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1). In den Oxten, wo die Weinlese ergiebig auosfällt, haben die Cameral-Aemter
darauf hinzuwirken, daß von den Weinberg. Besi itern eine Auslese der fruͤher
reifenden Trauben-Gattungen veranstaltet, und die erst spaͤter zur vollkom-
menen Zeitigung kommenden Trauben-Gattungen, namentlich die sogenannten
Schwarzwelschen, noch länger am Stock gelassen, oder, insoferne die Witte-
rung dieß nicht zuließe, doch wenigstens die schwarzen Trauben von dem wei-
ßen Gewächse abgesondert gelesen und gebeltert werden, um auf diese Art
einen gleichartigen bessern Wein zu erhalten.
2) Da die Gefällweine in neuerer Zeit an manchen Orten nur sehr tief unter
dem Preise der bürgerlichen Weinc verwerthet werden konnten, und die Ge-
ringhaltigkeit derselben öfters daher rührt, daß die mit den Gefäll-Einzuge
beauftragten Personen den Zehnten nicht von jeder Kufe und überhaupt die
Gesälle nicht in dem gesetzlichen Verhäklrnisse des Vorlasses und Drucks erhe-
ben; so haben die Cameral-Aemter auf die Abstellung eines solchen pflichr-
widrigen Verfahrens ihr ernstliches Augenmerk zu richten, die Herbst- umd
Keltern-Bediente davor nachdrücklich zu verwarnen, diejenigen, welche sich einer
solchen pflichtwidrigen Handlung schuldig machen, sogleich von ihren Stellen
zu entfernen, und ihre Verfehlung zur gebührenden Ahndung anzuzeigen.
Auch ist unter den Keltern eine sorgfältige Sortirung der Gefällweine nach
ihrer verschiedenen Qualität anzuordnen.
5) Von dem Natural-Gesäll-Ertrag har jede Beamtung die ihr zugewiesenen
Besoldungen, Pensionen, Gülten und andere Ausgaben unter den Keltern
vorschriftmäßig abzugeben.
4) Wegen des übrigen Weines werden die F inanzkammern den einzelnen Came-
ral-Aemtern besondere Weisungen zugehen lassen. Die zum Einkellern be-
stimmten Weine sind übrigens sobald als immer thunlich in den Keller zu
bringen, und dort nach ihrer verschiedenen Qualitär abgesondert zu halten.
5) Wo bei den finanzkammerlichen Kellereien, ohne Vceinträchtigung der eige-
nen Wein-Einlagen, noch weitere Gelegenheit zum Wein-Einlegen übrig blei-
ben wird, ist diese Gelegenheit den Weingärtnern und den Weinktufern zur
Benutzung auf ein Jahr gegen billige Miethzinse anzubieten.