Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Die Berichte des Rekrutirungsraths an den Ober-Rekrutirungsrath werden von 
dem Oberamtmann unterzeichnet, und von dem Aktuar des Rekrutirungsraths kontra- 
signirt. 
In Rekurssachen koͤnnen saͤmtliche Faͤlle, welche gerade vorliegen, in einen einzigen 
Bericht aufgenommen werden. 
45. 
Damit der Rekrutirungsrath unabhängig von der Musterungs-Commission die 
Untüchtigkeit eines Militärpflichtigen zum Militärdienst aussprechen könne, wird jeden- 
falls eine solche Gebrechlichkeit erfordert, aus welcher die Dienst-Untüchtigkeit von selbst 
folgt, ohne daß es hiezu der Beurtheilung eines Sachverständigen bedarf. 
Der Beweis einer solchen Gebrechlichkeit aber kann nach Verschiedenheit des Falles 
durch eigene Wahrnehmung des Rekrutirungsraths oder durch gemeinderäthliche und 
andere unverdächtige Zeugnisse hergestellt werden. 
Durch eigene Wahrnehmung sowohl als durch unverdächtige Zeugnisse wird der 
Beweis geführt, wenn von einer Gebrechlichkeit die Rede ist, die sich auf den ersten 
Arblick erkennen läßt, z. B. auffallende Mißgestaltung des Körpers oder entschiedene 
Krüppelhaftigkeit, Verlust wesentlicher Glieder, als eines Fußes, einer Hand, eincs 
Auges u. s. w. 
Durch unverdächtige Zeugnisse allein wird der Beweis geführt, wenn das Gebre- 
chen zwar außer Zweifel, aber nicht sofort durch Augenschein zu erkennen ist, wie 
z. B. Taubheit, Stummheit, Wahnsinn, besonders wenn er nur periodisch ist, u. dgl. 
Darunter sind jedoch diejenigen unsichtbaren Gebrechen nicht zu verstehen, bei de- 
nen es von dem Grade abhängt, ob sie zum Militärdienst untüchtig machen, wie z. B. 
Uebelhbrigkeit, Kurzsichtigbeit u. dgl., indem dergleichen Fällc immer zweifelhaft sind, 
der Rekrutirungsrath aber nur in Fällen entschiedener — von Jedermann erkennbarer 
Dienst-Unrüchtigkeit zu erkennen hat. 
Ueber Dienst-Untüchtigkeit wegen zu kleinen Messes kann der Rekrutirungsrath 
alsdann erkennen, wenn der Mangel der erforderlichen Größe sich auf den ersten An- 
blick ergiebt, und der Rekrutirungsrath sich hievon durch eigene Wahrnehmung über- 
zeugt.
	        
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