Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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die Besichtigung der Militaͤrpflichtigen, durch das genauere Messen nicht aufgehalten 
werden. 
50. 
Auf das Messen folgt die Besichtigung der Militérpflichtigen durch die Aerzte, 
und das Erkenntniß über die Gebrechlichkeit. 
#51. 
Die Besichtigung geschieht nach der Ordnung der Nummern. 
Der Oberamtmann enrscheidet darüber, bis zu welcher Loosnummer die Vestchti- 
gung fortgesehzt werden solle, um das Kontingent vollzählig zu machen. 
Hiebei ist aber mit aller Vorsicht zu verfahren, und bei irgend einem Zweifel: 
ob das Kontingent durch die bereits Besichtigten vollzählig seye, ist mit der Besichti- 
gung fortzufahren. 
Uebrigens unterliegen der Besichtigung alle, welche noch nicht aus cinem andern 
Grunde freigesprochen sind. 
K. 52. 
Zur Besichtigung ist ein helles, geräumiges Zimmer anzuweisen; sie wird von 
beiden Aerzten gemeinschaftlich, ohne Urkundspersonen, vorgenommen; der Amtsver- 
sammlungs-Aktuar führt das Protokoll. 
Zu Beschleunigung des Geschäfts können mehrere zugleich besichtigt werden. Wer 
es verlangt, wird abgesondert besichtigt. 
K. 55. 
Die Besichtigung erstreckt sich auf alle Theile des entblösten Körpers, wobei 
besonders auf die Ausbildung der Respirations-Organe und die freie Beweglichkeit der 
Gelenke zu sehen ist. 
Das Rähere bleibt den Aerzten überlassen, denen übrigens empfohlen wird, bei 
ihrem Geschäft mit möglichster Schonung des Zartgefühls zu verfahren, und über die 
bemerbkten Gebrechen die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 
K. 52. 
Es müssen die nöthigen Maaffregeln genommen werden, daß über die Identirät 
derer, die besichtigt werden, kein Zwerfel entstehe. , 
Hiezu dient hauptsächlich das Visitations-Protokoll, welches nach dem dieser In- 
struktion beigefügten Formular abgefaßt wird.
	        
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