Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5. 67. 
Behuss der vorläufigen Ausscheidung des Kontingents und der hiezu erforder- 
lichen Uebersicht, wird jeder Militärpflichtige nach Maßgabe der von dem Rekrutirungs- 
rath und der Musterungs = Commission gegebenen Entscheidung so bezeichnet, daß scch 
aus der Bezeichnung ergiebt, in welcher Lage sich der Bezeichnete im Zeitpunkte der 
vorläufigen Ausscheidung befindet. 
Die Bezeichnungen aber, welche in die siebente Kolonne der Ziehungs-Liste ein- 
getragen werden, sind nach der Verschiedenheit der Fälle folgende: 
1) „Für aushebungsfähig erkannt.“ 
Wenn der Militärpflichrige tüchtig erfunden wurde, und sonst kein Befreiungs- 
grund vorhanden ist. Ergreift derselbe den Rekurs, so wird der Bezelch- 
nung das Wort „Rekurs“ beigefügt. 
:) „Für aushebungsfähig angenommen,“ mit dem Beisaß „als ab- 
wesend.“ 
Wenn nach den Bestimmungen des Art. 21 ein bei der Musterung nicht Er- 
scheinender für diensttüchtig angenommen wird, und sonst kein Befreiungs- 
grund vorhanden ist. 
5) „Für aushebungsfáhig angenommen,“ mit dem Beisaß „wegen 
Stimmengleichheit.“ 
Wenn über die Frage der Diensttüchtigkeit Stimmengleichheit vorhanden ist, 
und sonst kein Befreiungsgrund vorliegt. 
4) „Unentschieden.“ 
Wenn der Rekrutirungsrath aus irgend einem Grund noch beine Entscheidung 
geben kann, namentlich alsdann, wenn eine wegen Familien-Verhältnisse oder 
wegen Berufs, oder wegen Dienstuntüchtigkeit (soweit deren Beurtheilung 
nach §. 45 in der Kompetenz des Rekrutirungsraths liegt) angesprochene 
Befreiung auf nähern Beweis ausgeseht ist- 
5) „Ausgenommen.“ 
Bei den wegen Berufs Ausgenommenen unter Anführung des Grunds der 
Ausnahme, z. V. alo Schulprovisor, u. s. w.
	        
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