Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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6) „Freigesprochen.“ 
Nach Verschiedenheit des Falles mit dem Beisaß „unterm Meß,“ oder 
„wegen Gebrechlichkeit,“ oder „wegen Familien-Verhältnisse.“ 
7) „Aus der Ziehungs-Liste gestrichen.“ 
Wenn sich nach der Ziehung des Looses ergiebt, daß ein Militärpflichtiger un- 
geböhrlich in die Ziehungs-Liste ausgenommen worden, oder wenn er noch vor 
der Einreihung und vor dem zum Abschluß der Kontingents-Liste festgeset 
ten Termin (Art. :4) stirbt. In diesem Falle wird der Beisaß gemacht „ge- 
storben“, in jenem Falle wird der Grund des Ausstreichens in der sechsten 
Kolonne angeführt, 
668. 
Um mun die vorläufige Gränze des Kontingents zu bestimmen, werden mit Ueber- 
gehung der Freigesprochenen und der aus der Ziehungs-Liste Gestrichenen von Loos- 
nummer: an, eben so viele Loosnummern weggezähll , als dem Oberamts-Bezirk Re- 
bruten zugeschieden sind. 
Es werden demnach die §. 67 unter Nr. 1 —5 Aufgezählten nach der Ordnung 
der Rummern in das Kontingent vorläufig eingerechnet, indem die unter Nummer —4 
Angeführten bereits für auoshebungoféhig erkannt oder angenommen sind, oder noch 
dafür erkannt werden können; die Ausgenommenen aber (Nr. 5) jedenfalls an dem 
Komitngent als gestellt gerechnet werden. 
69. 
Die auf die angegebene Art bestimmte Gränze des Kontingents ist bemerkter- 
maßen nur eine vorläufige und muß weiter vorgerückt werden, so oft einer der in das 
Kontingent vorläufig Eingerechneten im Wege des Rekurses oder ouf andere Weise 
freigesprochen wird. 
Unmittelbar vor der Einreihung ist daher die vorläufige Gränze des Kontingents 
nach Maßgabe der inzwischen erfolgten Freisprechungen durch den Ober imtmann zu 
berichtigen, damit die Einreihung derer, welche zufolge ihrer Leosnummer derselben 
unterliegen, nicht unndthig aufgehalten werde.
	        
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