Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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4) die Kuͤnstler — eine beglaubigte Abschrift des an die betreffende Behoͤrde er- 
gangenen Dekrets wegen der ihnen von Seiner Koͤniglichen Majestaͤt 
gnaͤdigst bewilligten Befreiung. 
93. 
Bei den auf einer hohen Schule Studierenden ist zu bemerken, daß weder den 
der niedern Chirurgie oder der niedern Thierarzneikunde sich Wiedmenden, noch denen, 
welche mit Erlaubniß des Rektors einzelne Kollegien blos als bospites besuchten, eine 
Ausnahme zukommt, da sie die zu einem regelmäßigen Kursus erforderliche Vorprü- 
fung nicht erstanden haben. 
. 946. 
Wenn einer von den Faͤllen eintritt, in welchen die den Ausgenommenen verwillig- 
te Befreiung von der Einreihung aufhoͤrt (Art. 31), so ist deshalb an den Ober-Re- 
krutirungs-Rath Bericht zu erstatten, um darüber zu erkennen, ob der Ausgenommene 
der ihm verwilligten Befreiung verlustig zu erklären sey. 
Zu diesem Ende ist über die in das Kontingent eingerechneten Ausgenommenen, 
welche das a5ste Joyr noch nicht zurückgelegt haben, ein besonderes Verzeichniß zu 
führen und jedes Juhr Erkundigung einzuziehen, ob sie ihre Laufbahn nicht verlassen 
haben. 
Gleichwie übrigens der Ausgenommene seiner Befreiung verlustig wird, wenn der 
Grund ihrer Verwilligung wegfällt, so wird eine gesehwidrig zugelassene Ausnahme, 
sobald sie entde#kt wird, aufgehoben, weil zu ihrer Verwilligung nie ein Grund vor- 
handen war. 
Neuntes Kapitel. 
Veom Einstellen. 
(Zu Art. 37, 39, 40, 41, 43 des Gesetzes.) 
. 95. 
Bei der Hinterlegung der Kautionen und Einftandsgelder (An. 57, 42) ist Fol- 
geudes zu beobachten: 
1) die Hinterlegung soll nicht früher geschehen, als das Kontingent vorlufig 
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