Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfuͤgung, betreffend die Schutzpocken-Impfbüche. 
Aus den neueren Berichten über die Medicinal-Visitationen ist mehrfach zu ent- 
nehmen gewesen, daß die Schuhpocken-Impfbücher nicht in der gehörigen Ordnung 
geführt werden. 
lan sieht sich dadurch veranlaßt, zu Vollziehung der dießfallsigen Bestimmungen 
des Schußpocken-Impfgesetzes vom 235. Juni 13113 die nachfolgenden näheren Vor- 
schriften zu ertheilen: - 
1) In jeder Gemeinde ist ein Schutzpocken-Impfbuch zu fuͤhren. Dasselbe hat 
nicht nur den Hauptort, sondern auch alle mit demselben im Gemeinde-Ver- 
band stehenden Parcellen zu umfassen, und, wenn die Bewohner des Ge- 
meinde-Bezirks verschiedenen Glaubens-Bebenntnissen zugethan sind, oder zu 
verschiedenen Pfarr-Sprengeln eben derselben Confession gehören, nichts desto 
weniger über die gesammte Inwohnerschaft ohne Unterschied sich zu erstrecken. 
Sollte jedoch die Oertlichkeit es wünschensge#th machen, daß in einer 
größeren Gemeinde-Parcelle oder in einem Complerssfolcher Parcellen ein ab- 
gesondertes Impfbuch geführt werde; so hängt es von dem Erkenmnisse des 
vorgesetzten Bezirksamts ab, die Genehmigung hiezu zu ertheilen. 
2) Das Impfbuch muß enthalten: 
a)die Geburts-Tage und Namen aller seit dem 1. Januar 1317 gebornen, in 
dem Gemeinde-Bezirk zur Welt gebommenen, oder vor der Impfung in den- 
selben hereingezogenen Kinder nebst dem Namen und Stand ihrer Eltern, 
d den Tag ihrer Vorberufung zur öffentlichen Impfung, 
.) den Tag der geschehenen Impfung, oder dos Ausbruchs der Menschenpocken, 
der dieselbe überflüssig machte, 
4 den Erfolg der Impfung,
	        
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