Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 5. 
Blaͤtter mit ungleichem Rietstand, welche ein Blaͤttersetzer zur Schau bringt, 
werden demselben unter Ansetzung der in der Weber-Ordnung vorgeschriebenen Strase 
von einem Gulden zur Umarbeitung zuruͤckgegeben. 
Ein bereits in den Verkauf uͤbergegangenes ungestempeltes Blatt, bei welchem 
ein ungleicher Rietstand gefunden wird, ist nach Vorschrift der Weber-Ordnung zu 
zerschneiden. 
Wird bei einem Blatt die obrigkeitliche Bezeichmung unrichtig befunden, indem 
cutweder der Rietstand ungleich ist, oder das Blatt der ausgedrückten Breite und 
Fadenzahl nicht entspricht, so ist nach Absatz III der Verordnung vom 15. Febr. 1315. 
(Reg. Blatt S. 49) zu verfahren. 
6. 
Von der vorgeschriebenen Schau und Stemplung sind diejenigen Blätter auöge- 
nemmen, welche zu Sack-Pack= und Steif-Leinwand, desgleichen zu gemusterten oder 
solchen Geweben, die Wolle, Seide oder Baumwolle in Kette oder Einschlag enthalten, 
dienen sollen. n 
Die Vorschrift des §. 21 der Verfügung vom 18. April v. J. wegen Bezeichnung 
der Leinwandstücke mit dem Namen des Webers und dem zur Verfertigung gebrauch- 
ten Geschirr findet nur bei derjenigen Leinwand, welche nicht in eine der in dem vor- 
stehenden K. 6 genannten Elassen gehdrt, Anwendung. » 
Das gebrauchte Geschirr wird nach der Breite und Fadenzahl auf gleiche Weise, 
wie der vorstehende §. 3 es für die Blätter-Stemplung vorschreibt, bezeichnet. 
Die Polizei-Stellen sind angewiesen, über der Vollziehung dieser Vorschriften zu 
halten. 
Stuttgart den 18. Februar 1323. Schmidlin. 
2. Des katholischen Kirchenrathe. 
#a) Termin für die diesjährige Dienst, Prüfung der katholischen Geistlichen. 
Die Dienst = Prüfung der katholischen Geistlichen für Kirchenstellen wird am 
Dienstag den 17. Juni und den folgenden Tagen Statt haben, und werden diejenigen 
2.
	        
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