107
Nro. 13.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Königreich Württemberg.
Freitag, den 29. Februar 1828.
Inhalt.
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken
vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Nro. IX.)
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keinc.
II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Deparkements.
Der Hypotheken-Commission.
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens
betreffend. (Nro. IX.)
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1628, S. 5.)
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 5. v. M. bis heute bei der K. Hypotheken-Commission
eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den
hiernach benannten weiteren sieben zig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der
Vereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1825,
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion
vom 15. December 1825, F. 163, erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in
volle Wirksamkeit getreren; welches hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird.
Stutrgart den 25. Februar 2323. Schwab.