Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro.  13.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  29.  Februar  1828.
Inhalt.

Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Nro.  IX.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keinc.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Deparkements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  IX.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1628,  S.  5.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  5.  v.  M.  bis  heute  bei  der  K.  Hypotheken-Commission
  eingebommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
hiernach  benannten  weiteren  sieben  zig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Vereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  1825,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1825,  F.  163,  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in
volle  Wirksamkeit  getreren;  welches  hiermit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht  wird.

Stutrgart  den  25.  Februar  2323.  Schwab.