Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

116 
Verleger wider den Bücher-Nachdruck kommen wird, das Verbot wider den Bü- 
cher-Nachdruck, so, wie solches bereits im ganzen Vereiche der Preußischen Mo- 
narchie zum Schutee der inländischen Verleger, nach den in den einzelnen 
Provinzen geltenden Gesetzen besteht, auch auf die Verleger des Königreichs Würt- 
temberg Anwendung finden, mithin jeder durch Bücher-Nachdruck oder dessen 
Verbreitung gegen lebtere begangene Frevel nach denfselben gesetzlichen Bestim- 
mungen beurtheilt und geahndet werden solle, als handle es sich von beeinträch- 
tigten Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst, 
daß den Verlegern in den Königlich Preußischen Staaten, wenn sie bei der Königlich 
Württembergischen Regierung um ein Privilegium wider den Nachdruck nachsuchen, 
ganz dieselbe günstige Behandlung, welche in einem solchen Falle die Königlich Würt- 
tembergischen Unterthauen genießen, zu Theil werden, und das Privilegium nament- 
lich ohne eine andere Gebühr, als welche die letzteren, nach der im Königreiche Würt- 
temberg bestehenden Gesetzgebung zu entrichten haben, ertheilt werden soll. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende von dem 
Keniglich Prenßischen Ministerium vollzogene Erblárung ausgewechselt worden, durch 
öffentliche Bekanntmachung in dem Königreiche Kraft und Wirösamleit erhalten. 
Stuttgart den 2#. Februar 1323. Beroldingen. 
C) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: Ueber die Perde, Hufbeschlag-Kunst 2c. von Hördt. 
Seine Königliche Majestät haben vermoge höchsier Entschließung vom 20. 
d. M. dem Medicinal-Rath Hördt dahier ein Privilegium gegen den Nachdruck sei- 
nes Werks unter dem Titel: „Unterricht über die Pferde-Hufbeschlag-Kunst und die 
kranken und fehlerhaften Hufe, nebst einer Abhandlung über die Kastration der Pferde 
auf zehn Jahre zu ertheilen geruht; welches unter Hinweisung auf die Knigliche 
Verordnung vom 255. Februar 1315, in Betreff der Privilegien gegen den Bücher- 
Nachdruck, hiemit bekannt gemacht wird. . 
Stuttgart den 22. Februar 1353. Schmidlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.