Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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kanm jedoch die Jahl bieser Befreiten das Doppelte der jeweiligen Schülerinnen der 
Hebammenkunst nicht übersteigen. 
Diejenigen Schwangeren, für welche nur der ermäßigte Kosten-Ersat geleistet, 
oder denen derselbe gänzlich nachgelassen wird, sind schuldig, bis zu ihrer Entbindung 
dle ordentlichen häuslichen Geschäfte in der Abtheilung der Anstalt, in der sie sich be- 
finden, in so weit zu versehen, als ihre Umstände es gestatten. 
Zu llI) In der Hebammen-Schule findet jede Württembergerin Aufnahme, die 
entweder auf eigene Rechnung die Hebammenkunst erlernen will, oder zu diesem Ende 
auf Gemeinde-Kosten in die Anstalt geschickt wird. 
In der Regel werden jährlich zwei Lehrcurse gehalten, deren Erdffnung je drei 
Monate zuvor durch die öffentlichen Blätter verkündigt wird. 
Auf den Grund dieser Ankündigung und längstens vier Wochen nach dem Erschei- 
nen derselben geschiehrt die Anmeldung mittelst Schreibens an den Hebarzt des Catha- 
rinen-Hospitals unter Anschluß eines oberamtsärztlichen Zeugnisses über die Befähi- 
gung der Schülerin zum Hebammen-Unterricht. 
Schülerinnen auf eigene Rechnung haben der Anmeldung die nöthige Sicherheirs- 
leistung für die Kosten beizulegen. 
Der Hebarzt erkennt in Gemeinschaft des Rechnungs-Beamten über die Auf- 
nahme. 
Der Unterricht dauert je zehn Wochen; wenigstens den zehnten Theil dieser Lehr- 
zeit hat jede Schülerin bei einer Wöchnerin in der Anstalt zuzubringen. 
Für den Unterricht und für die Verpflegung während dieser siebentägigen Wart- 
zeit wird ein Kosten-Ersas geleistet, der vorläufig auf die Aversal-Summe von u0ffl. 
festgeseczt ist. Für Wohnung und Verköstigung während der übrigen neun Wochen 
hat die Schülerin selbst zu sorgen. 
Nur die Schülerinnen aus dem Oberamts-Bezirk Ulm werden gegen die von 
der Amts-Versammlung zu Gunsten der Anstalt gemachte Seiftung von jährlichen 
20o# fl. während des ganzen Lehrcurses unentgeldlich in. Wohnung, Kost und Unterricht
	        
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