Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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waigen Befreiungsgruͤnde nachtraͤglich auszufuͤhren; so werden dieselben hiemit oͤffent- 
lich aufgerufen, sich zu diesem Ende bei der Nachaushebung, welche heute beginnt und 
am letzten dieses Monats endigt, in der betreffenden Kreisstadt einzufinden, widrigen- 
falls gegen sie als Ungehorsame nach Vorschrift des Rekrutirungs-Gesehes verfahren 
werden wird. 
Sruttgart den r. April 1828, 
Kapff. 
B) Des Kriegs-Departements: 
Des Kriegs-Ministerium. 
Verfügung in Betreff der bei den Amtspflegen hinterlegten Einstandsgelder und deren Einsendung. 
In Bcziehung auf die bei den Amtspflegen hinterlegten Einstandsgelder und de- 
ren Einsendung wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) Sobald das Oberamt von der Annahme des Einstehers durch das Kriegs- 
Ministerium benachrichtigt wird, weist das Oberamt die Amtspflege an, von 
der hinterlegten Summe Joo fl. an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse und 
noo fl. an den Regiments-Quartiermeister desjenigen Regiments, welches jedes- 
mal benannt werden wird, ungesäumt einzusenden. 
2) Die Einsendung der 3oo fl. an die Staat5-Schulden-Zahlungs-Casse geschieht 
mit einem Lieferungs-Schein in nachstehender Form: 
Die Amtöpflege (Benennung des Oheramts-Bezirke,) 
liefert zur Staats-Schulden-Zahlungs-Casse 
—:.. . Dreihundert Gulden, 
welche für (Vor- und Zuname dessen, für den eingeslellt wird, Gemeinde 
und Oberamis-Bezirk, dem er angehört) 
bei gedachter Amtspflege hinterlegt worden, und die zur Caution für 
(Vor- und Zuname des Einstchers, Gemeinde und Oberamis- 
Bezirk, dem er angehbört, Grad und Regiment, in welchem er 
dient, ganz so, wie er in dem Hescript bezeichnet ist, worin das 
Oberamt von seiner Annahme benachrichtigt wird)
	        
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