152
waigen Befreiungsgruͤnde nachtraͤglich auszufuͤhren; so werden dieselben hiemit oͤffent-
lich aufgerufen, sich zu diesem Ende bei der Nachaushebung, welche heute beginnt und
am letzten dieses Monats endigt, in der betreffenden Kreisstadt einzufinden, widrigen-
falls gegen sie als Ungehorsame nach Vorschrift des Rekrutirungs-Gesehes verfahren
werden wird.
Sruttgart den r. April 1828,
Kapff.
B) Des Kriegs-Departements:
Des Kriegs-Ministerium.
Verfügung in Betreff der bei den Amtspflegen hinterlegten Einstandsgelder und deren Einsendung.
In Bcziehung auf die bei den Amtspflegen hinterlegten Einstandsgelder und de-
ren Einsendung wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Sobald das Oberamt von der Annahme des Einstehers durch das Kriegs-
Ministerium benachrichtigt wird, weist das Oberamt die Amtspflege an, von
der hinterlegten Summe Joo fl. an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse und
noo fl. an den Regiments-Quartiermeister desjenigen Regiments, welches jedes-
mal benannt werden wird, ungesäumt einzusenden.
2) Die Einsendung der 3oo fl. an die Staat5-Schulden-Zahlungs-Casse geschieht
mit einem Lieferungs-Schein in nachstehender Form:
Die Amtöpflege (Benennung des Oheramts-Bezirke,)
liefert zur Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
—:.. . Dreihundert Gulden,
welche für (Vor- und Zuname dessen, für den eingeslellt wird, Gemeinde
und Oberamis-Bezirk, dem er angehört)
bei gedachter Amtspflege hinterlegt worden, und die zur Caution für
(Vor- und Zuname des Einstchers, Gemeinde und Oberamis-
Bezirk, dem er angehbört, Grad und Regiment, in welchem er
dient, ganz so, wie er in dem Hescript bezeichnet ist, worin das
Oberamt von seiner Annahme benachrichtigt wird)