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Art. 4.
Die in dem Art. a genannten Untversitärsdiener unterliegen den Bestimmungen,
die in dem erwähnten Gesehe vom 23. Juni 1331 in Ansehung der in dem K. 4 des-
selben genannten Diener gegeben sind.
Den unter den Nummern: und des Art. # genannten, gegenwärtig angestellten
Dienern bleiben jedoch ihre bisherigen Ansprüche auf Unterstütung für den Fall un-
verschuldeter Dienst-Unfähigkeit vorbehalten.
Art. 5.
Die Privat-Docenten an der Universstät werden widerruflich angestellt.
Der Widerruf wird von Uns auf den Vortrag des Departemenrs-Chefs verfügt.
Art. 6.
Die Gehalte, welche ein in der Universitäts= Stadt angestellter Staats= oder Kir-
chendiener für die von ihm neben seinem Hauptamt übernommene Besorgung einzelner
akademischer Lehrfächer beziehr, können zu jeder Zeit widerrufen werden.
Art. 7. ·
Fuͤr die ordentlichen Professoren wird in Beziehung auf Versetzung, Quiescirung
und Pensionirung ein Drittheil des Normal-Gehalts der Elasse, in welcher sie steben,
als Entschädigung für Collegien= Gelder in Berechnung genommen. Sonstige Neben-
bezüge kommen nicht in Betracht.
Art. 3.
Unter den Collegien-Geldern sind mitbegriffen diejenigen Aversal-Belohnungen,
welche einzelne Professoren für den Besuch ihrer Vorlesungen von Seite einer gewissen
Elasse von Studirenden aus einer öffentlichen Casse beziehen.
Art. 9. «
Persönliche Zulagen, welche ein ordentlicher Professor neben seiner Normal-Be-
soldung genießt, kommen bei Bestimmung der Pensions-Größe für ihn oder seine Hin-
terbliebenen, so wic bei den jährlichen Pensions-Beiträgen, nicht in Berechnung.
Art. 10.
Bei den ausserordentlichen Professoren kommen in Hinsicht auf Verse#ung, Quies-
cirung und Pensionirung ihre vollen persbnlichen Gehalte, aber nicht ihre Bezüge an
Collegien = Geldern, in Berücksichtigung.