Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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S. 192), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das jaͤhrliche Kost= und 
Verpflegungs-Geld für einen jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen Zögling von 
biöherigen Ein Hundert und Zwanzig Gulden auf das Jahr vom 1. Mai 1333 auf 
Ein Hundert Gulden herabgesetzt worden ist. 
Dieses ist, wie bisher, in eindierteljährigen Raten an die Aufsichrs-Commission 
der Taubstummen= und Blinden-Anstalt zu Gmünd zu bezahlen. Der Zögling erhälr 
bief#r den Unterricht, die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, freie Wäsche, 
so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige 
Ausstattung mit Kleidungsstücken und Leib-Weißzeug haben die auf eigene Kosten in 
der Anstalt lebenden Zoglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder der An- 
stalt die Auslage hiefür zu erseszen. Bei den Zöglingen aber, welche ganz oder zum 
Theil auf Kosten des Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Vestrei- 
tung dieses Aufwands gegen ein bei dem Einrritte der Zoöglinge ein für allemal zu 
entrichtendes Kleidergeld von Fünfzehn Gulden. 
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost 
und Wohnung aber außerhalb derselben nehmen, haben für jenen die jährliche Sum- 
me von Zwölf Gulden zu bezahlen. 
Bittschriften um die Aufnahme für den am :. Mai l. J. beginnenden Lehrcurs 
müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übri- 
gen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 25. d. M. bei der Commis- 
sion fuͤr die Erziehungshaͤuser dahier eingereicht werden. 
Stuttgart den 1. April 1826. 
d'Autel. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.
	        
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