Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 20. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den 11. April 1828. 
  
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. X.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekr ete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betressend. (Nro. X.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1828, S. 107.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 25.Februar d. J. bic heute bei der K. Hypo- 
theben-Commisston eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Vereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. vom 15. April 1325, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktiom 
vom 15.December 1825, K. 105, erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten im 
volle Wirksamkeit getreren; welches hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. 
Stutrgart den 3. April 1828. Schwab.
	        
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