Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 1. 
Errichtung neuer Schaͤfereien. 
Zu Errichtung neuer Schaͤfereien wird keine besondere Bewilligung der Staats- 
Behoͤrden erfordext; es ist jedoch zuvor die Anzeige davon dem betreffenden Vezirks- 
Amte zu machen. 
Dem Bezirks-Amte liegt es ob, die etwa vorwaltenden Anstände zu untersuchen, 
und nach Befinden der Umstände der Kreis-Regierung zur Entscheidung vorzulegen, 
oder, im Falle die Einsprache auf privatrechtlichen Titeln beruht, die Partheien an den 
Richter zu verweisen. 
Art. 2. 
Verhältniß des Feldbau's zur Schaswaide. 
Durch die Schafwaide kann die Benüßung des Grund-Eigenthums mittelst des 
Feldbau's nie beschränkt, es kann daher nicht nur die Bewaidung eines angebauten 
Feldes vor Einheimsung der Früchte nicht angesprochen, fondern auch der Eigenthümer 
eines Feldes durch den Waide-Berechtigten nicht gehindert werden, den höchst mogli- 
chen Ertrag aus seinem Boden zu ziehen, zu diesem Ende denselben urbar zu machen, 
oder jede sonst beliebige Veränderung vorzunehmen. 
Durch die Befriedigung eines Grundstücks kann übrigens der Waidgang nur, 
wenn und so lange solcher durch den Anbau selbst gehindert wird, beeinträchtigt wer- 
den; ausserdem ist der Waiderechts-Inhaber entweder die Oeffnung oder (im Fall der 
Grund-Eigenthümer solches vorziehen sollte) angemessene Entschädigung zu fordern be- 
rechtigt, ' 
Art. 3. 
Fortsetzung. 
Sobald die Getreidefelder abgeleert sind, so ist der Schäfer, vorbehältlich des 
Vortriebsrecht für das Rindoieh, berechtigt, die Stoppeln nach vorgängiger Anzeige 
bei dem Orts-Vorstande zu befahren. 
Die mit Klec oder anderen künstlichen Futterkräutern oder mit Handelsgewächsen 
angebauten Plätze können zu keiner Jahreszeit gegen den Willen des Eigenthümers 
bewaidet werden. 
Im Uebrigen ist die offene Zeit, während welcher die der Schafwashe unter-
	        
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