fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der neuen St.O. sich auch noch auf die heikle Auseinander- 
setzung mit der Kirche einzulassen, macht nun das General- 
Departement der dilatorischen Taktik von WILCKENS geneigt, 
ja führt es sogar noch einen Schritt weiter. So votiert SCHÖN: 
„Es scheint hier nicht der Ort zu sein, zu bestimmen, dass der 
Magistrat die Geistlichen oder Schullehrer vocieren soll. Dies 
ist eine Sache, die besonders zu bestimmen ist. Bis dahin 
könnte es beim Herkommen bleiben.“ Wenn möglich, noch deut- 
licher spricht die Selbstkorrektur, die der Korreferent ALTEN- 
STEIN an dieser Stelle vorgenommen hat. Zuerst bestimmt ihn 
der Zusammenhang der Sache mit der städtischen Verwaltungs- 
organisation zu dem Votum: „Dieses Recht möchte, glaube ich, 
den Städten sogleich zu verleihen sein, da solches denselben 
häufig entzogen worden ist.“ Dann aber machen auch ihn die 
kirchenpolitischen Schwierigkeiten stutzig; er streicht seinen Satz 
wieder weg und schreibt: „eigentlich gehört es mehr der Kirchen- 
gesellschaft.“ Und dem entspricht genau das Conclusum des 
Generaldepartements: „Die Bestimmungen wegen Vokation der 
Geistlichen und Schullehrer ... würden hier wegzulassen sein. 
Sie gehören in eine besondere Verordnung. Es muss das Recht 
der Kirchengesellschaft dabei berücksichtigt werden.“ 
Nach Mitteilung dieser Stellen gibt denn auch TRAUTMANN 
zu, „dass die ganze weggefallene Bestimmung... . nur das Ver- 
hältnis von Kirche zu Schule, nicht aber von Staat zu Schule 
im Auge hat.“ Nicht minder richtig fährt er fort: „Die Unter- 
drückung dieser Bestimmung ist aber geeignet, .... ein Licht 
auf den Sinn zu werfen, von dem die übrigen die Schule be- 
treffenden Bestimmungen durchdrungen sind.“ Ganz gewiss; 
nur führt dies mit unabweislicher Logik zu einem dem TRAUT- 
MANNschen absolut entgegengesetzten Resultat. Hier wirft seine 
Beweisführung einfach um, indem er aus zwei durchaus richtigen 
Prämissen einen absolut falschen, der logischen Konsequenz dia- 
metral zuwiderlaufenden Schluss zieht. Erste Prämisse: Grund
	        
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