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welchem ihr Ehemann zugewiesen ist, oder wenn er noch leben würde, zuzu-
weisen waͤre, und
6) diejenigen Kinder einer heimathlosen Familie, bei welchen keiner von den un-
ter den Nummern 1—4 angeführten Heimathreches-Titeln eintritt, derjenigen
Gemeinde, welche ihren Vater, oder so serne sie unehelich sind, ihre Mutter
aufzunchmen hat, zugetheilt, — vorausgeseht, daß diese Frauens-Personen
oder Kinder in Folge des Staats-Vertrags vom 7. März 1316, 9F. 5 u. 6
(Reg. Bl. v. 1616, S. 288) als Staats-Angehörige anzuerkennen sind.
Findet keine der vorstehenden Bestimmungen eine Anwendung, so wird der
Heimathlose
7) dem Orte der polizeilichen Betretung zugewiesen.
Art. 35.
Besondere Bestimmung für die nicht im Gemcinde-Verband siehenden Besitzungen.
Wenn der Ort, gegen welchen nach den im Art. 3# aufgeführten Titeln der
Heimaths-Anspruch begründet ist, nicht zu einer Gemeinde-Marbung gehbrt, sondern
als Domaine oder adeliches Gut oder überhaupt als geschlossene Besihung eine eigene
Markung bildet: so wird der Heimathlose derjenigen Gemeinde zugewiesen, wolcher
die gedachte Besihzung in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilt ist.
Art. 36.
Bezeichnung der für, die Zutheilung zusitändigen-Behörde.
Die Zutheilung wird, im Fall nur eine Gemeinde oder mehrere zu demselben
Amts-Bezirke gehdrige Gemeinden für die Aufnahme eines Heimathlosen in Anspruch
genommen werden, durch das Bezirks-Polizei-Amt ausgesprochen. Wenn es sich aber
von Gemeinden verschiedener Amts-Bezirbe, cber von Ansprüchen an auswärtige Staa-
ten handelt, so ist die Entscheidung der Kreis-Regierung einzuholen.
Art. 37.
Provisorische Verfuͤgungen.
In der Befugniß der zuständigen Polizei-Behörde (Art. 56) liegt es, in so lange,
bis die endliche Zutheilung eines Heimathlosen erfolgt ist, für den nothdürftigen Un-
terhalt oder die einstweilige Unterkunft desselben eine vorläufige Anordnung zu tref-