Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welchem ihr Ehemann zugewiesen ist, oder wenn er noch leben würde, zuzu- 
weisen waͤre, und 
6) diejenigen Kinder einer heimathlosen Familie, bei welchen keiner von den un- 
ter den Nummern 1—4 angeführten Heimathreches-Titeln eintritt, derjenigen 
Gemeinde, welche ihren Vater, oder so serne sie unehelich sind, ihre Mutter 
aufzunchmen hat, zugetheilt, — vorausgeseht, daß diese Frauens-Personen 
oder Kinder in Folge des Staats-Vertrags vom 7. März 1316, 9F. 5 u. 6 
(Reg. Bl. v. 1616, S. 288) als Staats-Angehörige anzuerkennen sind. 
Findet keine der vorstehenden Bestimmungen eine Anwendung, so wird der 
Heimathlose 
7) dem Orte der polizeilichen Betretung zugewiesen. 
Art. 35. 
Besondere Bestimmung für die nicht im Gemcinde-Verband siehenden Besitzungen. 
Wenn der Ort, gegen welchen nach den im Art. 3# aufgeführten Titeln der 
Heimaths-Anspruch begründet ist, nicht zu einer Gemeinde-Marbung gehbrt, sondern 
als Domaine oder adeliches Gut oder überhaupt als geschlossene Besihung eine eigene 
Markung bildet: so wird der Heimathlose derjenigen Gemeinde zugewiesen, wolcher 
die gedachte Besihzung in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilt ist. 
Art. 36. 
Bezeichnung der für, die Zutheilung zusitändigen-Behörde. 
Die Zutheilung wird, im Fall nur eine Gemeinde oder mehrere zu demselben 
Amts-Bezirke gehdrige Gemeinden für die Aufnahme eines Heimathlosen in Anspruch 
genommen werden, durch das Bezirks-Polizei-Amt ausgesprochen. Wenn es sich aber 
von Gemeinden verschiedener Amts-Bezirbe, cber von Ansprüchen an auswärtige Staa- 
ten handelt, so ist die Entscheidung der Kreis-Regierung einzuholen. 
Art. 37. 
Provisorische Verfuͤgungen. 
In der Befugniß der zuständigen Polizei-Behörde (Art. 56) liegt es, in so lange, 
bis die endliche Zutheilung eines Heimathlosen erfolgt ist, für den nothdürftigen Un- 
terhalt oder die einstweilige Unterkunft desselben eine vorläufige Anordnung zu tref-
	        
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