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sen, und nach Maacgabe der bereits erhobenen Thatsachen die einstweilige Zuweisung
desselben an eine oder die andere Gemeinde zu verfügen.
Art. 38.
Wirkung der Zutheilung.
Durch die Zutheilung wird das Beisih= oder Heimath-Recht (Art. 2) mit allen
Rechten und Verbindlichkeiten der übrigen Gemeinde-Beisitzer erworben.
Art. 39.
Unterstützung der Zngetheilten Heimath-Genossen.
Die im Falle des Rothstands zu gewährende Unterstütung ist bei Genossen,
welche einer Gemeinde in Folge des Art. 34 künftig zugetheilt werden, wenn sich
die Zutheilung auf einen — der in den Nummern 4, 5, 6 und 7 genannten Heimath=
rechts-Titel gründet, von dem ganzen Ober-Amts-Bezirke zu leisten. Wenn sich aber
die Zutheilung auf einen der in den Nummern 1½, : und 3 des Art. 34 genannten
Heimathrechts-Titel gründet, so hat der Ober-Amts-Bezirk an der zu leistenden Un-
terstüzung nur zwei Drittheile zu übernehmen, und das weitere Drittheil ist von der
Gemeinde, oder von dem Eigenthümer der — außperhalb der Gemeinde-Markung be-
sindlichen Besigzung (Art. 35), gegen welche der Heimathrechts-Titel begründet ist,
zu leiden. "
Der Aufwand, welcher hiernach fuͤr einen Ober-Amts-Bezirk verursacht wird, bil-
det einen Gegenstand der Amts-Vergleichung, und wird auf das ganze alt= und neu-
sieuerbare Cataster des Ober-Amto-Bezirks umgelegt.
Auf die erst nach der Zutheilung gebornen Kinder finden, da solche ein angebor-
nes Heimath-Recht besihen, die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 40.
Verpflichtung zur Enkrichtung des Aufnahme Geldes.
Die Heimathlosen, welche durch Zutheilung das Beisit-Recht erlangen, haben die
gewöhnliche Aufnahme-Gebühr (Art. a8 und 29) zu entrichten, wenn sie sich zur
Zeit der Zutheilung in der Lage befinden, solches, ohne sich oder den Ihrigen den
nothdürstigen Lebens-Unterhalt zu verbümmern, bezahlen zu können.