Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Verzug befindliche Bürger oder Beisißer gleichzeitig noch das Bürger= oder 
Beisig-Recht einer andern Gemeinde besigt. Für den Eintrirt dieses Rechts- 
Nachtheils ist jedoch erforderlich, das wenigstens eine Mahnung unter Anbe- 
raumung eines Termins vorauêgegangen sey. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Gemeinde-Rechts-Sachen. 
Art. 65. 
Vernehmung der Bürger-Ausschüsse und beziehungsweise des Gutsherrn über Aufnahme, Gesuche. 
Jedes Aufnahme-Gesuch ist von dem Gemeinderath vor Fassung eines Beschlusses 
dem Bürger-Ausschuß zur gutächtlichen Aeusserung mitzurheilen. 
Ausserdem hat der Gemeinderath in standesherrlichen, so wie in denjenigen ritter- 
schaftlichen Orten, wo solches hergebracht oder als Surrogat der Orts-Polizei beson- 
ders zugestanden ist, die Erklärung der Gutsherrschaft einzuholen. Sollte binnen 
fünfzehen Tagen, von der geschehenen Mittheilung an gerechnet, eine verneinende Er- 
klärung der Gutsherrschaft nicht erfolgen, so ist der Gemeinderath dieselbe für zustim- 
mend anzunehmen und sofort weiter in der Sache zu handeln berechtigt. 
Art. 64. 
Verfahren bei der Aufnahme von Ausländern. 
Gegenüber von einem Ausländer ist der Gemeinderath nur zu einer vorläufigen 
Zusicherung der Aufnahme in das Gemeinde-Bürger-oder Beisig-Recht berechtigr. 
Die Aufnahme tritt erst dann in Wirksamkeit, wenn in Folge jener Zusicherung der 
Bittsteller die Aufnahme in das Staats-Bürger-Recht erlangt hat. 
Art. 65. 
Rekurs-Recht. 
Gegen alle entscheidenden Verfügungen in Gemeinde-Rechts-Sachen steht den Be- 
theiligten das Rechrsmittel des Rekurses in der gesehlichen Instanzen-Folge offen. 
Zum Reburse gegen solche Verfügungen über die Aufnahme in das Bürger= oder 
Beisit-Recht sind berechtigt: « 
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