Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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C) Des Departements der Finanzen: 
Der Ober-Rechnungs-Kammer. 
Vorschrist wegen Aufbewahrung der Cassen-Tagbücher. 
In der Instruktion zu Verfassung der Rechnungen bei den Cameral= und übrigen 
Domanial-Verwaltungen vom 31. Mai 1379 ist unter §. bestimmt: 
. „daß das Cassen-Tagbuch, in welchem sämtliche Geld-Einnahmen und Aus- 
gaben, wie sie vorkommen, nach der Zeitfolge verzeichnet werden, und aucs 
dem der Cassen-Zustand fortwährend übersehen werden kann, von nun an 
die Eigenschaft eines dem Amte und dem Rechner gemeinschaftlichen, mithin 
in der Registratur aufzubewahrenden öffentlichen Dokuments erhalte.“ 
Da nun diese Bestimmung auch auf die übrigen Cassen-Beamten ihre Anwendung 
findet; so siehet man sich veranlaßt, dieselben hierauf aufmerksam zu machen. 
Stuttgart den 16. Jannar 1828. Raht. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das durch die Befdrderung des Gerichts-Abtuars Veicl 
zum Ober-Justiz-Registrator in Erledigung gekommene Abtuariat bei dem K. Oberamits= 
Gerichte Cannstadt haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in 
Eßlingen zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigten Amts-Notariate 
Dußlingen, Oberamts Tübingen, und 
Boll, Oberamts Göôppingen, 
mit deren jedem ein Gehalt von 600 fl. verbunden ist, werden aufgefordert, sich inner- 
halb drei Wochen bei den K. Gerichtshöfen, beziehungsweise in Tübingen und Ulm, 
zu melden. Es wird dabei noch ausdrücklich bemerkr, daß von der allgemeinen Regel, 
wonach die Gerichts= und Amts-Notare ihren Wohnsitz nicht außerhalb ihrer Amts-
	        
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