22 Der preußische Staat. Verfassung. 8 10.
stimmung dieser drei erforderlich. Verfassungsänderungsgesetze fordern in
beiden Häusern eine zweimalige, durch einen mindestens 21 tägigen Zeitraum
getrennte Abstimmung. In Notfällen steht dem König der Erlaß
vorläufiger Verordnungen mit Gesetzeskraft bis zum nächsten Zusammentritt
des Landtags zu. Daneben erläßt er alle zur Ausführung der Gesetze
nötigen Verordnungen?). Die Gesetze erlangen ihre verbindliche Kraft
durch Aufnahme in die Gesetzsammlung, und zwar mit dem 14. Tage nach
Ausgabe des Blattes in Berlins).
7. Der König unterliegt bei Ausübung der Regierungsgewalt
den drei Beschränkungen, daß Gesetze nur unter Zustimmung des Landtags
erlassen werden können (Ziff. 6), daß die Rechtsprechung zwar in seinem
Namen, aber von unabhängigen, nur durch das Gesetz gebundenen Richtern
ausgeübt wird (§ 13, 381 u. 391), und daß seine Regierungshandlungen
der Gegenzeichnung eines Ministers bedürfen, der dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt, während die Person des Königs unverletzlich ist. Sonst
übt der König die vollziehende Gewalt allein aus; er beruft und schließt
den Landtag, ernennt die Minister und übrigen Staatsdiener und hat das
Recht der Begnadigung und Strafmilderung sowie der Verleihung von
Auszeichnungen, Titeln und Ordeno). Die Königskrone ist erblich im
Mannesstamm nach dem Recht der Erstgeburt. Der König wird mit dem
18. Lebensjahre volljährig. Bei Minderjährigkeit oder sonstiger Behinderung
tritt eine Regentschaft ein1o). Die dem König aus Staatsmitteln
zufließende Entschädigung beträgt jährlich 17,7 Millionen Markl). Zur
Verwaltung der persönlichen und Vermögensangelegenheiten des Königs
und seines Hauses besteht das Hausministerium.
8. Der Landtag, an dessen Zustimmung alle Gesetze einschließlich
des jährlichen Staatshaushaltsetats und der Anleihegesetze gebunden sind,
7) Vu. Art. 62—64, 107 u. 45. Durch Gesetz wird auch der Staatshaushaltsetat
u. die Aufnahme von Anleihen festgestellt (6281 u. 302 d. W.). — Polizeiverordnungen
§ 538 d. W.
s) G. 3. April 46 (GS. 151) u. 16. Febr. 74 (GS. 23).
*") VU. Art 43—52. — Befugnisse als Deutscher Kaiser § 68 d. W. — Die
wichtig en Orden sind der Schwarze Adlerorden, der rote Adlerorden, gleich
dem Kronenorden in 4 Klassen, der Hohenzollernsche Hausorden für Verdienste
um das Königliche Haus, das Allgemeine Ehrenzeichen in Silber und als Kreuz
und die Rettungsmedaille. Die Verwaltung der Ordensangelegenheiten führt
die Generalordenskommission.
10) VU. Art. 55—58.
11) Vll. Art. 59 nebst G. 30. April 59 (GS. 204), 27. Jan. 68 (GS. 61),
20. Febr. 89 (GS. 27) u. 17. Juni 10 (GS. 101); einen Teildieser Entschädigung
bildet das Kronfideikommiß (5 29 d. W.). G. 30. Mai 55 (GS. 316), 18. Mai 57
(GS. 369) u. 27. März 72 (GS. 277).