Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

22  Der  preußische  Staat.  Verfassung.  8  10.

stimmung  dieser  drei  erforderlich.  Verfassungsänderungsgesetze  fordern  in
beiden  Häusern  eine  zweimalige,  durch  einen  mindestens  21  tägigen  Zeitraum
  getrennte  Abstimmung.  In  Notfällen  steht  dem  König  der  Erlaß
vorläufiger  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  bis  zum  nächsten  Zusammentritt
des  Landtags  zu.  Daneben  erläßt  er  alle  zur  Ausführung  der  Gesetze
nötigen  Verordnungen?).  Die  Gesetze  erlangen  ihre  verbindliche  Kraft
durch  Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung,  und  zwar  mit  dem  14.  Tage  nach
Ausgabe  des  Blattes  in  Berlins).

7.  Der  König  unterliegt  bei  Ausübung  der  Regierungsgewalt
den  drei  Beschränkungen,  daß  Gesetze  nur  unter  Zustimmung  des  Landtags
erlassen  werden  können  (Ziff.  6),  daß  die  Rechtsprechung  zwar  in  seinem
Namen,  aber  von  unabhängigen,  nur  durch  das  Gesetz  gebundenen  Richtern
ausgeübt  wird  (§  13,  381  u.  391),  und  daß  seine  Regierungshandlungen
der  Gegenzeichnung  eines  Ministers  bedürfen,  der  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt,  während  die  Person  des  Königs  unverletzlich  ist.  Sonst
übt  der  König  die  vollziehende  Gewalt  allein  aus;  er  beruft  und  schließt
den  Landtag,  ernennt  die  Minister  und  übrigen  Staatsdiener  und  hat  das
Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung  sowie  der  Verleihung  von
Auszeichnungen,  Titeln  und  Ordeno).  Die  Königskrone  ist  erblich  im
Mannesstamm  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt.  Der  König  wird  mit  dem
18.  Lebensjahre  volljährig.  Bei  Minderjährigkeit  oder  sonstiger  Behinderung
  tritt  eine  Regentschaft  ein1o).  Die  dem  König  aus  Staatsmitteln
zufließende  Entschädigung  beträgt  jährlich  17,7  Millionen  Markl).  Zur
Verwaltung  der  persönlichen  und  Vermögensangelegenheiten  des  Königs
und  seines  Hauses  besteht  das  Hausministerium.

8.  Der  Landtag,  an  dessen  Zustimmung  alle  Gesetze  einschließlich
des  jährlichen  Staatshaushaltsetats  und  der  Anleihegesetze  gebunden  sind,

7)  Vu.  Art.  62—64,  107  u.  45.  Durch  Gesetz  wird  auch  der  Staatshaushaltsetat
  u.  die  Aufnahme  von  Anleihen  festgestellt  (6281  u.  302  d.  W.).  —  Polizeiverordnungen
  §  538  d.  W.

s)  G.  3.  April  46  (GS.  151)  u.  16.  Febr.  74  (GS.  23).

*")  VU.  Art  43—52.  —  Befugnisse  als  Deutscher  Kaiser  §  68  d.  W.  —  Die
wichtig  en  Orden  sind  der  Schwarze  Adlerorden,  der  rote  Adlerorden,  gleich
dem  Kronenorden  in  4  Klassen,  der  Hohenzollernsche  Hausorden  für  Verdienste
um  das  Königliche  Haus,  das  Allgemeine  Ehrenzeichen  in  Silber  und  als  Kreuz
und  die  Rettungsmedaille.  Die  Verwaltung  der  Ordensangelegenheiten  führt
die  Generalordenskommission.

10)  VU.  Art.  55—58.

11)  Vll.  Art.  59  nebst  G.  30.  April  59  (GS.  204),  27.  Jan.  68  (GS.  61),
20.  Febr.  89  (GS.  27)  u.  17.  Juni  10  (GS.  101);  einen  Teildieser  Entschädigung
bildet  das  Kronfideikommiß  (5  29  d.  W.).  G.  30.  Mai  55  (GS.  316),  18.  Mai  57
(GS.  369)  u.  27.  März  72  (GS.  277).