Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 40. 
Fortsetzung. 
Der Gesell, der unberechtigter Weife aus der Arbeit tritt, wird durch die geeig- 
neten Zwangsmittel, z. B. durch Zurückbehaltung seines Wanderbuchs, zur Erfüllung 
seiner Verpflichtung oder, in so fern diese nicht zu erreichen stände, zum Ersatze des 
dem Meister durch die Nichterfüllung verursachten Schadens angehalten. 
Art. 41. 
Uebertritt zu cinem andern Meister. 
Der entlassene oder gesetzlich ausgerretene Gesell kann bei jedem Meister dessel- 
ben Orto in Arbeit treten, ohne daß er genöthigt wäre, vorher den Ort auf einige 
Zeit zu verlassen. 
Art. 42. 
Arbeltzeit. 
Sonn= und Festtage, so wie die gesetlichen Feiertage ausgenommen, kann der 
Gesell, mag er dem Stück nach oder im Wochenlohn arbeiten, gegen den Willen des 
Meisters sich der Arbeit nicht entziehen. Die Tagesstunden, während welcher der Ge- 
sell zu arbeiten verbunden ist, besiimmen sich nach der örtlichen Gewohnheit oder dem 
besondern Gebrauch des betressenden Gewerbes. 
Art. 45. 
Abstellung von Gesellen-Mibräuchen. 
Jeder Versuch einzelner oder mehrerer Gesellen, eine Art von obrigkeitlicher Ge- 
walt gegen ihre Nebengesellen geltend zu machen, wird, abgesehen von den ctwa durch 
andere begleitende Vergehen verwirkten Strafen, mit einer Gefängnißstrafe von zwei bis 
vierzehn Tagen geahnder. 
Art. 45. 
Fortsetzung. 
Die Verabredung mehrerer, in einem Ort oder Bezirk arbeitenden Gesellen, zum 
Austritt aus der Arbeit, aus Troß oder Ungehorsam gegen die Obrigkeit, oder in 
der Absicht, durch ihren gleichzeitigen Austritt die Zugestehung einer von ihnen ge- 
machten Forderung zu erzwingen, wird, wenn die Ausführung bereits versucht oder
	        
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