Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 58. 
Unzünftige Gewerbe-Theilhaber. 
An. seinem. Gewerbs-Betrieb kann der Meister auch Personen, welche nichr in dem. 
Zunft-Vereine stehen, Theil nehmen lassen. 
Ec versteht sich jedoch von selbst, daß solche Theilnehmer durch ihren Gesellschafto- 
Vertrag kein selbstständiges Gewerb-Recht erlangen. 
Art. 59. 
Gleichzeitiger Betrieb unzünstiger Gewerbe 
Der gleichzeitige Berrieb unzünftiger Gewerbe ist durch die von dem Meister aus- 
genbren zünftigen Gewerbrechte nicht ausgeschlossen. 
Art. 60. 
Art des Absatzes. 
In dem Absatze seines Gewerbes ist der Meister nicht auf den Zunft-Bezirk be- 
schränkt, er kann vielmehr von jedem Orte Waaren-Bestellungen annchmen, und be- 
stellte Arbeiten seines Gewerbes auch außerhalb seines Niederlassungs-Ortes verrichten. 
Für die Gegenstände, womir ihn sein Gewerbe zu handeln berechtigt, kann er in sei- 
nem Riederlassungs-Ort einen offenen Laden führen, im andern Orten aber sie auf 
Jahr= und Wochen-Märkten, und außer den Marktzeiten in stehenden Commissions- 
Lagern bei dortigen Zunft-Genossen oder Kaufleuten feil halten. 
Die Bestimmungen einzelner Zunft= und Markt-Gesetze, wonach gewisse Gewerbe 
in der Ausbictung ihrer Waaren auf öffentlichen Märkten oder im Verkaufe derselben 
an Einzelne auf einc bestimmte Quantität beschränkt waren, oder wonach in der Zeit 
des Feilhaltens auf Märbten ein Vorrecht der Ingesessenen vor den Auswärtigen 
Statt fand, sind aufgehoben. 
Art. 61. 
Fortsetzung. 
Das Feiltragen der Waaren und das demselben gleichzuachtende Aufsuchen von 
Arbeits-Bestellung unterliegt den für den Hausirhandel bestehenden Vorschriften. 
(Art. 151 ff.) » 
Nur den Meistern derjenigen Handwerke, deren der Landbewohner zu seinem 
Lebens-Unterhalt oder zu sonstigem täglichem Bedarf benöthigt ist, wird ausnahms- 
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