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weise gestattet, auch ohne besondere Bestellung in denjenigen Orten, wo sich kein zünf-
tiger Meisier ihres Gewerbes sindet, oder die im Orte befindlichen Meister das Ge-
werbe nicht auf eine dem Ortsbedarfe genügende Weise betreiben, mit Genehmigung
der Ortsobrigkeit ihre Waaren feil zu bieren, oder zur Verfertigung derselben einge-
richtete Werkstätren zu unterhalten.
Art. 62.
Erweiterung der Haudelsbefugnisse der zünstigen Handwerker.
Unter den Bestimmungen der nächst vorhergehenden Art. do und 61 ist jeder
zänftige Handwerkömeister zum Handel nicht blos mit den eigenen, sondern auch mit
fremden Fabrikaten seines Gewerbes berechtigt.
C. Verkust des Meisterrechts.
Art. 63.
Freiwilliger Verzicht auf das Meisterrecht.
Der zünftige Meister kann seinem Meisterrechte zu jeder Zeit entsagen. Als
stillschweigende Entsagung kbann die Nichtbezahlung der zur Zunftkasse schuldigen Ab-
gaben, das mehrmalige Ausbleiben von den Zunft-Versammlungen oder die Verrich-
tung von Gehülfen-Arbeit bei einem andern Meister nicht betrachtet werden.
Dem Meister, der dem Meisterrecht entsagt, bleiben die Rechte eines zöünftigen
Gesellen vorbehalten. «
Die Wiederaufnahme in das Meisterrecht kann ihm nicht verweigert werden, so
lange er zur Ausuͤbung desselben gesetzlich befaͤhigt ist. Jedoch ist er schuldig, fuͤr
seine Wieder-Aufnahme diejenige Gebühr zu entrichten, welche dem Meister bei der
Uebersiedlung von einem Zunftbezirk in den andern zu bezahlen obliegt (Art. 95).
Art. 64.
Entzkehung durch richterliches Erkenntniß.
Als Strafe kann die zeitige oder immerwährende Entziehung des Meisterrechts
oder einzelner in demselben begriffener Rechte nur durch richterliches Urtheil erkannt
werden. Die Bestimmungen einzelner Zunft-Ordnungen, nach welchen jene Entziehung
in Folge unerfüllter Verbindlichkeiten gegen den Zunftverband oder einer vermeintlich
unehrbaren Handthierung eintreten sollte, sind hiedurch aufgehoben.