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3) diejenigen Arbeiten, welche fuͤr die Bedürfnisse einer Straf= oder Wohlrhätig-
keits= Anstalt durch Personen, welche diese Anstalt ganz oder zum Theil unter-
hält, geliefert werden;
4) diejenigen Arbeiten, welche für die Bedürfnisse des Militärs oder einer Staats-
Anstalt durch eigens zu diesem Zwecke angestellte Arbeiter geleistet werden;
55) diejenigen öffemlichen Anstalten, welchen zur vollständigern Erreichung ihrer
Zwecke das Recht zur Ausübung zünftiger Gewerbe oder einzelner Zweige
derselben von der Regierung verliehen worden ist;
6) Erfindungen im Gebier eines zünftigen Gewerbes, so lange sie unter den
Meistern dieses Gewerbes im Lande noch nicht in Aucübung geseßt sind;
diejenigen Gewerbe, zu deren fabrikmäßigem Betriebe der Unternehmer beson-
dere Concession von der Regierung erhalten hat;
8) in Orten, wo ein einzelnes zünftiges Gewerbe von keinem daselbst ansäßigen
Meister betrieben wird, ist es dem Meister eines technisch verwandren Gewer-
bes erlaubt, für die Bewohner des Orts die Arbeiten jenes Gewerbes zu
verrichten.
Art. 72.
Besondere Besiimmung für die Leinwand-Weberei.
Die Leinwand-Weberei kbann auch ohne Meisterrecht als Nebenbeschäftigung in
der Art geübt werden, daß der unzünftige Weber, neben der Fertigung des eigenen
Hausbrauchs, sowohl für den Verbauf, als auf Bestellung arbeiten, jedoch, ausser den
eigenen Kindern, keine Gesellen anstellen darf. Auch versteht es sich von selbst, daß
die Befähigung, zünftige Lehre zu ertheilen, nur zünftigen Webermeistern zukemmt.
Art. 75.
Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke.
Die Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke durch Frauenspersonen ist dem Zunft-
zwange der Schneider nicht unterworfen.
Art. 4.
Strafe der Pfuscherei.
Die unbefugte Betreibung zünftiger Arbeiten (Pfuscherei) wird mit einer Geld-
buße von drei bis dreißig Gulden oder mit zwei bis vierzehntägigem Gefängnisse bestraft.