Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Siebenter Abschnitt. 
Von Erfindungen und Patenten. 
Art. 145. 
Erfindungs-Patente. 
Für die Erfindung eines neuen Fabrikats oder eines neuen Fabrikations-Mittels 
oder einer neuen Fabrikations-Methode kann bei der Regierung die Verleihung eines 
Patents nachgesucht werden. 
Art. 144. 
Wirkung derselben. 
Die Erfindung, für welche von der Regierung ein Patent ertheilt worden ist, 
darf während der Dauer des Patents von keinem Dritten ohne Zustimmung des Pa- 
tent-Inhabers benütt werden. 
Art. 145. 
Form des Patent-Gesuchs. 
Wer ein Erfindungs-Patent nachsiucht, hat seine dieffallsige Eingabe dem Bezirke- 
Amte seines Wohnortes oder derjenigen Gemeinde, in welcher er die auf seine Erfin= 
dung gegründete Gewerbs-Niederlassung errichten will, zu übergeben, dieser Eingale 
eine ins Einzelne gehende erschöpfende und getreue Beschreibung seiner Erfindung, 
mit den zur Verdeutlichung nöthigen Zeichnungen, Rissen, Modellen oder Mustern 
beizufügen, und in dieser Beschreibung diejenigen Mittel oder Eigenschaften, welche 
er als seine Erfindung in Anspruch nimmt, besonders auszuheben. Die Beschreibung 
kann versiegelt beigeschlossen, und in diesem Falle von dem Bezirbks-Amre nicht eröff- 
net werden. 
Art. 146. 
Amtliches Verfahren. 
Ueber die geschehene Uebergabe, den Tag und die Stunde derselben, wird denr 
Einreicher durch das Bezirk6-Amt eine Bescheinigung ausgestellt, die Eingabe selbst 
aber nebst der beigefügten Beschreibung und deren Beilagen unter Anzeige des Zeit- 
punkts der Uebergabe an das Ministerium des Innern eingeschickt. 
Art. 147. 
Verweigerungs-Gründe. 
Ein dieser Vorschrift gemäß nachgesuchtes Patent wird ertheilt, wenn nichr
	        
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