Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  162.
Verköndigung.
Die  Nichtig-Erklärung  sowohl,  als  die  Erlöschung,  wird,  in  so  ferne  die  leglerevor
  Ablauf  der  verkündeten  Patenddauer  eintritt,  öffentlich  bekann  gemacht.
Art.  1063.  #
Bekanntmachung  der  himerlchten  Beschreibung.
Nach  Erlöschung  des  Patents  ist  jeder  Skaatsbürger  berechtigt,  von  der  eingereichten
  Beschreibung  desselben  Einsicht  zu  nehmen.  Dem  Ermessen  der  Regierung
bleibt  überlassen,  dieselbe  in  öffentlichem  Druck  bekannt  zu  machen.

Achter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Gewerb  *  Streitigkeitem.
Art.  164.
Bezeichnung  der  zuständigen  Behörden.

Streitigkeiten  über  Gewerbegegenstände,  die  sich  auf  den  Sinn  und  die  Anwendung
  einer  Bestimmung  des  gegenwärtigen  Geseßes  oder  anderer  polizcilichen  und  administrativen
  Bestimmungen  beziehen,  sind,  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  für  xrivatrechtliche
  Ansprüche,  bei  der  zuständigen  Verwaltungs-Stelle  anhängig  zu  machen,
und  von  dieser  in  der  bestehenden  Instanzen-Folge  zu  entscheiden.

Art.  165.
Beschränkung  der  Rekurs-Instanzen.

In  den  vor  den  Verwaltungs-Behörden  zu  verhandelunden  Gewerb-Screitigkeiten
ist,  wo  es  sich  nicht  von  allgemeinen  Verfügungen,  sondern  nur  von  den  Ansprüchen
elnzelner  Privat-Personen  oder  Gewerbe-Inmungen  gegen  einander  handelt,  jeder  Parthie
  nur  ein  Rekurs  gestattet.

 

Art.  166.
Formalien  des  Rerurseé.
Die  den  Rekurs  ergreifende  Parthie  muß  ihre  Beschwerde-Ausführung,
1)  wenn  sie  gegen  das  Erkenntniß  eines  Bezirks-Amtes  gerichtet  ist,  binnen  fünfzehn
  Tagen,