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Art. 162.
Verköndigung.
Die Nichtig-Erklärung sowohl, als die Erlöschung, wird, in so ferne die leglerevor
Ablauf der verkündeten Patenddauer eintritt, öffentlich bekann gemacht.
Art. 1063. #
Bekanntmachung der himerlchten Beschreibung.
Nach Erlöschung des Patents ist jeder Skaatsbürger berechtigt, von der eingereichten
Beschreibung desselben Einsicht zu nehmen. Dem Ermessen der Regierung
bleibt überlassen, dieselbe in öffentlichem Druck bekannt zu machen.
Achter Abschnitt.
Von dem Verfahren in Gewerb * Streitigkeitem.
Art. 164.
Bezeichnung der zuständigen Behörden.
Streitigkeiten über Gewerbegegenstände, die sich auf den Sinn und die Anwendung
einer Bestimmung des gegenwärtigen Geseßes oder anderer polizcilichen und administrativen
Bestimmungen beziehen, sind, unter Vorbehalt des Rechtsweges für xrivatrechtliche
Ansprüche, bei der zuständigen Verwaltungs-Stelle anhängig zu machen,
und von dieser in der bestehenden Instanzen-Folge zu entscheiden.
Art. 165.
Beschränkung der Rekurs-Instanzen.
In den vor den Verwaltungs-Behörden zu verhandelunden Gewerb-Screitigkeiten
ist, wo es sich nicht von allgemeinen Verfügungen, sondern nur von den Ansprüchen
elnzelner Privat-Personen oder Gewerbe-Inmungen gegen einander handelt, jeder Parthie
nur ein Rekurs gestattet.
Art. 166.
Formalien des Rerurseé.
Die den Rekurs ergreifende Parthie muß ihre Beschwerde-Ausführung,
1) wenn sie gegen das Erkenntniß eines Bezirks-Amtes gerichtet ist, binnen fünfzehn
Tagen,