Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

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lbersteigt  die  aus  diesem  Anlasse  bewilligte  Dienstbefreiung  die  Dauer  einer  Woche,
so  wird  die  weitere  Zeit  auf  den  Erholungsurlaub  des  gleichen  Jahres  und,  wenn  dieser
bereits  eingebracht  ist,  auf  den  Erholungsurlaub  des  folgenden  Jahres  angerechnet.

§  5.
1.  In  Bezug  auf  den  Zeitpunkt  des  Urlaubsantritts  ist  auf  die  dienstlichen  Verhältnisse
  gebührende  Rücksicht  zu  nehmen.
2  Die  Dienstgeschäfte  des  beurlaubten  Beamten  sind  tunlichst  von  den  übrigen  Beamten

mitzuerledigen,  damit  der  Staatskasse  besondere  Kosten  für  Stellvertretung  in  der  Regel
nicht  erwachsen.

2  Der  Erholungsurlaub  der  Beamten  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften  soll  möglichst
  in  die  Gerichtsferien  fallen.

86.

Jede  Beurlaubung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  außergewöhnliche  Verhältnisse
dies  notwendig  machen.

§  7.

Der  Feriengenuß  wird  dem  Urlaube  gleichgeachtet  (Artikel  22  Abs.  2  Satz  2  des
Beamtengesetzes).

§  8.

1  Eines  Urlaubs  bedarf  der  Beamte  nicht,  wenn  er  durch  Krankheit  an  der  Verrichtung
  seines  Dienstes  verhindert  ist.  Er  hat  jedoch  von  seiner  Erkrankung  dem  Vorstande
der  Behörde,  der  er  angehört,  oder,  wenn  er  selbst  der  Vorstand  ist,  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  alsbald  und  tunlichst  so  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten,  daß  veranlaßtenfalls
  für  die  anderweitige  Wahrnehmung  seines  Dienstes  gesorgt  werden  kann.  In
gleicher  Weise  ist  die  Beendigung  der  Krankheit  anzuzeigen.

2  Auf  Verlangen  hat  der  erkrankte  Beamte  ein  ärztliches  Zeugnis  vorzulegen.  Soweit
veranlaßt,  kann  ein  amtsärztliches  Gutachten  erholt  werden.  Die  besonderen  Bestimmungen
über  das  Meldeverfahren  im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung  werden  hiedurch  nicht
berührt.

3.  Die  Genehmigung  ist  erforderlich,  wenn  der  Beamte  beabsichtigt,  zum  Zmecke
der  Wiederherstellung  seiner  Gesundheit  vom  Amts=  oder  Wohnsitze  sich  zu  entfernen
oder  nach  eingetretener  Genesung  zum  Zwecke  der  vollständigen  Erholung  von  der  überstandenen
  Krankheit  noch  für  einige  Zeit  von  der  Dienstverrichtung  sich  fernzuhalten.  Die
Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.