Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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sa) für die wirbliche Einschreibung in das Unterpfands-Buch, außer den hievor be- 
zeichneten Gebühren; 
b.) für die amtliche Correspondenz mit anderen Stellen, wofern nicht solche in 
eine der vorbezeichneten Categorien gehèrt (ogl. &. 4, Nro. 3); 
) für die Nachweisungen und Bemerkungen im Güterbuche rc.; 
d) für die Gestattung der Einsicht der öffentlichen Bücher und die Aufsicht hiebei 
(Pfand-Ges. Art. 61—63, Haupt-Instr. K. 19). 
Unter den im Regulativ bezeichneten Gebühren sind die Auslagen für Schreibma- 
tterialien, namentlich die Kosten der Anschaffung der gedruckten Formulare, mitbegriffen. 
g. 8. 
Das Regulativ tritt vom ersten Juni 1828 an bei allen Gemeinderaͤthen in 
Wirksamkeit. 
g. 9. 
Von dem Zeitpunkte an, in welchem, gemaͤß dem Gesethe vom 28. April 1828 in 
Betreff der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfsbeamte zu leistenden Unter- 
stützung, bei einem Gemeinderathe ein solcher Hülfsbeamter aufgestellt wird, hat der- 
selbe die regulatiomäßigen Gebühren als stimmendes Mitglied und als Vertreter des 
Rathsschreibers zu beziehen. 
. u10. 
Ueber den Ertrag sämtlicher Gebühren hat der Orts-Vorstand oder Rathsschreiber, 
beziehungsweise der Hülfsbeamte, ein summarisches Verzeichniß zu führen, welches 
auf Verlangen dem Bezirks-Gerichte jederzeit vorzulegen ist. 
· Hu. 
Die nach der Bestimmung des F. 2, Rro. 6 aus der Gemeinde-Casse zu erheben- 
den Löschungs-Gebühren sind stets abgesondert zu verzeichnen. 
Stuttgart den 7. Mai 1828. 
Auf Seiner Majestät des Königs besonderen Befehl: 
Maucler.
	        
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